Frage
Ich bin aktuell Auszubildender und möchte nun ein Kleingewerbe im Bereich Fotografie anmelden. Nun stellt sich mir die Frage, was ich dabei alles beachten und erledigen muss.
Ich bin aktuell Auszubildender und möchte nun ein Kleingewerbe im Bereich Fotografie anmelden. Nun stellt sich mir die Frage, was ich dabei alles beachten und erledigen muss.
Wenn Sie sich in einer Ausbildung befinden, können Sie grundsätzlich mit Erlaubnis Ihres Ausbildungsbetriebes eine Nebentätigkeit ausüben. Dies kann sowohl eine abhängige als auch eine selbständige Tätigkeit sein. Ich empfehle Ihnen, sich dies schriftlich vom Ausbildungsbetrieb bestätigen zu lassen.
Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen:
Es ist notwendig eine selbständige Tätigkeit anzuzeigen. Unterstützung, ob es sich bei Ihrer geplanten Tätigkeit um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, bieten die Informationen des Existenzgründungsportals zu den Freien Berufen.
Die nebenberufliche selbständige Tätigkeit müssen Sie der Krankenkasse melden. Diese überprüft dann anhand der vorliegenden Fakten, ob es sich um eine Tätigkeit mit Neben- oder Haupterwerb handelt. Unter anderem spielen die Einnahmen, aber auch die aufgebrachten Stunden und eine mögliche Gewerbeanmeldung eine Rolle für die Beurteilung. Bei Fragen zur Krankenversicherung können Sie sich an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung unter der Telefonnummer 030 340 60 66 01 oder an Ihre Krankenversicherung wenden.
Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Die zuständige Berufsgenossenschaft sollte innerhalb einer Woche (§192 SGB VII) nach Gewerbeanmeldung bzw. Aufnahme der selbständigen Tätigkeit informiert werden. Auch wenn es gängige Praxis ist, dass die Gewerbeämter die Gewerbeanmeldung an die Berufsgenossenschaft schicken - erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Haben Sie Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit und aus einer selbständigen Tätigkeit, so werden beide Einkünfte zusammen versteuert. Diese unterliegen der Einkommenssteuer. Zur Ermittlung Ihres Steuersatzes erstellen Sie eine Einkommenssteuererklärung. Ihren Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermitteln Sie durch eine Einnahme-Überschussrechnung, die Sie der Steuererklärung beilegen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Einkommensteuer. Zu weiteren steuerrechtlichen Fragen können Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt oder einer Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater wenden.
Hilfreiche Informationen zur nebenberuflichen Selbständigkeit finden Sie unter Teilzeit- und Kleinstgründungen.
Quelle:
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Tel.: 030-340 60 65 60
Stand:
Juni 2019