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Ausbildung plus Mini-Job plus selbständige Tätigkeit?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Mich würde interessieren, ob ich neben meiner Ausbildung und einem bereits ausgeführten Mini-Job (450 Euro) eine selbständige Tätigkeit (20 Std./Woche) als Freelancer ausüben darf und welche Auswirkungen dies dann auf meine gesetzliche Krankenversicherung, Steuern, Kindergeldansprüche hat oder ob sonstige zusätzliche Kosten anfallen (Gewerbeanmeldung, IHK-Gebühren etc.).

Antwort

Nehmen Sie neben Ihrer Ausbildung eine selbständige Tätigkeit auf, so lohnt sich der Blick in den Ausbildungsvertrag. Eventuell ist dort ein Verweis hinterlegt, dass Sie die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit dem Ausbilder melden müssen. Ggf. sollten Sie sich das Einverständnis schriftlichen lassen.

Die Aufnahme ist in jedem Fall der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Diese wird im Einzelfall prüfen, ob die Tätigkeit oder die Ausbildung im Vordergrund steht. Um hier eine Entscheidung zu treffen, spielen Faktoren wie die jeweils aufgebrachten Stunden, monatlichen Einnahmen aber auch Fragen nach möglichen Angestellten eine Rolle. Erhalten Sie ein Lehrlingsentgelt und die Krankenversicherung kommt zu der Entscheidung, dass die selbständige Tätigkeit im Hintergrund steht, sind Sie weiterhin über das Ausbildungsverhältnis kranken- und pflegeversichert.

Ein Anspruch auf Kindergeld ist unter anderem vom Alter, aber auch der Situation (Studium/Ausbildung/Erwerbstätigkeit) des Kindes abhängig. Bitte wenden Sie sich für Fragen zum Anspruch an die Familienkasse. Im Regelfall finden Sie diese bei der örtlichen Agentur für Arbeit.

Die Anmeldung des Gewerbes kostet eine einmalige Gebühr. Wie hoch diese Gebühr in Hamburg ist, erfahren Sie beim zuständigen Gewerbeamt. Für mögliche Gebühren der IHK gibt es keine bundeseinheitliche Regelung. Sie finden jedoch unter dem folgenden Link entsprechende Informationen für die Hansestadt Hamburg: https://www.hk24.de/servicemarken/ueber_uns/beitrag-handelskammer-hamburg/1140726.

Haben Sie Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit und aus einer selbständigen Tätigkeit, so werden beide Einkünfte zusammen versteuert. Diese unterliegen der Einkommensteuer. Zur Ermittlung Ihres Steuersatzes erstellen Sie eine Einkommensteuererklärung. Ihren Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermitteln Sie durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung, die Sie der Steuererklärung beilegen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Steuern/Einkommensteuer/Einkommensteuer.html. Zu weiteren steuerrechtlichen Fragen können Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt oder einen Steuerberater wenden.

Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Januar 2018

Tipps der Redaktion:

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