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Student mit ausländischer Staatsbürgerschaft: UG-Gründung in Deutschland?

Frage

Ich bin ein Master Student und wohne seit Oktober 2013 in Deutschland. Ich und zwei Freunde wollen zusammen eine UG gründen. Einer meiner Freunde hat die deutsche Bürgerschaft und der andere hat sein Studium vor kurzem abgeschlossen und arbeitet bei einer Firma. Ist es möglich, dass wir drei eine UG gründen können?

Antwort

Herzlichen Dank für Ihre Anfrage und Ihrem Interesse an einer Existenzgründung in Deutschland. „Make it in Germany“ stellt interessierten Personen im Ausland u.a. Informationen zur Existenzgründung in Deutschland zur Verfügung:

Bitte beachten Sie zunächst, dass die Möglichkeiten des Aufenthalts und der Existenzgründung in erster Linie von Ihrer Staatsangehörigkeit abhängen. Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen (Nicht EU-/EWR-Staaten), dann benötigen Sie zur Ausübung der Selbstständigkeit in Deutschland einen bestimmten Aufenthaltstitel. Dies kann entweder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG.) sein.

Zudem bieten sich folgende Möglichkeiten für Drittstaatsangehörige in Deutschland.

Selbstständigkeit neben dem Studium:
Sie können als Student aus einem Drittstaat in Deutschland 120 volle oder 240 halbe Tage im Jahr ohne Zustimmung der zuständigen Behörde (Bundesagentur für Arbeit) arbeiten. Auch eine selbstständige Tätigkeit während des Studiums ist aufenthaltsrechtlich möglich (§ 21 Absatz 6 Aufenthaltsgesetz), allerdings muss die Ausländerbehörde die selbständige Tätigkeit gesondert genehmigen. Die Arbeit darf vom Umfang her nicht den Erfolg des Studiums gefährden. Sie sollte sich deshalb in den zeitlichen Grenzen der Regeln für abhängige Beschäftigung halten. Wer einen Vollzeitbetrieb starten will, wird die Genehmigung nicht bekommen. (Quelle: BMI, BAMF, DAAD). Weitere Informationen zu Arbeitsmöglichkeiten von ausländischen Studierenden finden Sie auf der Webseite der Uni Bonn.

Selbstständigkeit nach Abschluss des Studiums:
Als Absolventin oder Absolvent einer deutschen Hochschule können Sie in Deutschland ein Gewerbe betreiben oder sich mit einem freien Beruf, zum Beispiel als Ingenieur, selbstständig machen:

  • Gewerbliche Unternehmensgründung: Für eine gewerbliche Unternehmensgründung benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG). Diese beantragen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde. Ausführliche Informationen über die zu erfüllenden Voraussetzungen erhalten Sie in der Rubrik „Visum bei Gewerbegründung“.
  • Freiberuflich arbeiten: Wenn Sie selbstständig in einem freien Beruf arbeiten möchten, beantragen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 21 Abs. 5 AufenthG). In der Regel benötigen Sie dazu Ihren Lebenslauf, das Abschlusszeugnis Ihres Studiums, eine Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit und einen Finanzplan. Ausführliche Informationen über die zu erfüllenden Voraussetzungen erhalten Sie in der Rubrik „Visum bei freien Berufen“.

Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Antragstellung bei der Ausländerbehörde darüber zu informieren, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen. Einige Ausländerbehörden bieten dazu auch Informationen im Internet an. Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist zunächst befristet. Wenn Ihre Geschäftsidee erfolgreich ist und der Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familie gesichert ist, kann die Aufenthaltserlaubnis problemlos verlängert werden.

Von abhängiger Beschäftigung zur Selbstständigkeit:
Ob ein Aufenthaltstitel-Wechsel von § 16 AufenthG zu § 21 AufenthG möglich und sinnvoll ist, besprechen Sie bitte mit der zuständigen Ausländerbehörde.

Bei weiteren Fragen zum Thema Visa und Aufenthaltsrecht helfen Ihnen gerne auch die Experten der „Hotline Leben und Arbeiten in Deutschland“ weiter und beraten Sie kostenfrei auf Deutsch und Englisch.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und wünschen Ihnen bei Ihrem Vorhaben viel Erfolg!

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den hier dargestellten Informationen um ein allgemeines Serviceangebot handelt. Für die Erteilung von Visa beziehungsweise Aufenthaltserlaubnissen sind allein die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden verantwortlich.

Quelle: Justina Godesberg
Projekt „Make it in Germany
Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.
Januar 2021

Tipps der Redaktion:

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