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Selbständig als Friseurin: erste Schritte?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich möchte mich selbständig machen als Friseurin. Was muss ich als erstes wissen/tun?

Antwort

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um sich als Friseur selbständig zu machen.
Grundsätzlich benötigen Sie für eine Selbständigkeit die abgeschlossene Meisterprüfung im Friseur-Handwerk. Die abgeschlossene Gesellenprüfung alleine hilft nicht weiter, auch wenn Sie nicht ausbilden möchten.

Sollten Sie keine abgeschlossene Meisterprüfung vorweisen können, ist es möglich, einen sog. Betriebsleiter einzustellen, der die Prüfung absolviert hat. Dieser würde aktiv im Betrieb mitarbeiten und den handwerklich-technischen Betriebsablauf im Unternehmen leiten. Eine Einstellung als freier Mitarbeiter oder auf 450-Euro-Basis ist leider nicht möglich. Der Betriebsleiter muss grundsätzlich in Vollzeit angestellt werden.

Vielleicht erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung (Altgesellen-Regelung)? Ich empfehle hierfür, Kontakt mit der örtlich zuständigen Handwerkskammer aufzunehmen, um die Rahmenbedingungen abzuklären. Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen haben die gleiche rechtliche Wirkung wie eine abgeschlossene Meisterprüfung. Sie können sich ohne Einschränkungen im gewählten Handwerk selbständig machen. Sie dürfen lediglich die Bezeichnung „Meister“ nicht führen und im Bereich der Ausbildung von Lehrlingen sind ebenfalls Einschränkungen hinzunehmen.

Sollten Sie eine Selbständigkeit im mobilen Bereich anstreben, kann die Beantragung einer sog. „Reisegewerbekarte“ beim zuständigen Gewerbeamt eine Möglichkeit sein, falls Sie keine abgeschlossene Meisterprüfung vorweisen können. Dabei handelt es sich um eine spezielle Gewerbeanmeldung. Sie könnten sich in diesem Fall im Friseur-Handwerk ohne die Ablegung der Meisterprüfung selbständig machen, allerdings ohne einen festen Salon bzw. Standort. Einschränkungen gibt es hier für die Werbung des Betriebes (generell nicht erlaubt) und für das Zustandekommen der Aufträge. Sie müssen sich auf sog. Haustürgeschäfte beschränken.

Quelle: Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer
Juni 2016

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