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Selbstentwickelte App testen: Haftung? Datenschutz?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich würde gerne meine Idee (eine App) in einem Feldtest testen. Bisher habe ich noch nicht gegründet, somit besteht noch keine Beschränkung meiner Haftung. Wenn ich nun einen öffentlichen Test machen würde, würde ich wohl gegen etwaige Datenschutz-Richtlinien verstoßen, da ich dies erst mit der Gründung anwaltlich regeln würde und eine Datenschutzerklärung zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht wasserdicht besteht. Gibt es denn einen Musterweg, wie ich die App testen kann, ohne dabei gegen Gesetze zu verstoßen? Und gibt es grundsätzlich einen Leitfaden, in welcher Reihenfolge ich bestenfalls eine Idee bis zur Gründung mit den richtigen Schritten führe?

Antwort

Ohne weitere Informationen zu dieser App kann ich leider keine detaillierte und verbindliche Antwort zum Datenschutz geben.

Eine der Nutzung der App vorweggehende Einwilligung der Testpersonen nach Artikel 9 (2) a) DSGVO würde Ihnen jedoch in Bezug auf den Datenschutz Rechtssicherheit geben.

Darin sehe ich auch den Musterweg, ohne die App zu kennen. Allenfalls wenn Sie sich eine Partnerin oder einen Partner aus der Wissenschaft suchen, gibt es ggf. auch Testgruppen, die mit dieser Partnerin oder diesem Partner zusammenarbeiten und den Test so erleichtern.

Ganz besondere Vorsicht ist in jedem Fall geboten, wenn eine der Kategorien aus Art. 9 (1) DSGVO betroffen sein könnte (siehe dazu Datenschutz-Grundverordnung).

Mir persönlich ist gegenwärtig kein Leitfaden für die Gründung einer Firma rund um eine App-Entwicklung bekannt.

Grundsätzlich würde ich es selbst und wenn keine der Kategorien aus Art. 9 betroffen sowie finanzieller Spielraum vorhanden ist, wie folgt angehen:

  • Entwicklung eines Prototyps (Papier/Computer-Animation/App)
  • Austausch mit Personen aus der möglichen Zielgruppe zum Bedarf und «Geldwert»
  • Klärung der patentrechtlichen und evtl. der den Einsatz hindernden rechtlichen Rahmenbedingungen
  • Durchführung von Usability-Tests aufgrund von Einwilligungen
  • Entwicklung eines On-Air Prototypen auf eigenem Server
  • Klärung der Rahmenbedingungen für den Datenschutz und Produkthaftung
  • Datenschutzkonforme Feld-Usability-Tests
  • Gewinn- und Verlust Vereinbarungen, sowie Haftungsregelungen, sofern mehrere Personen beteiligt sind
  • Start mit Einzelunternehmen, GbR oder GmbH (Abhängig vom finanziellen Hintergrund)
  • Ansiedlung der App in gängigen App Shops
  • PR und Marketing-Maßnahmen

Bitte schauen Sie aber auch nach alternativen Checklisten aus der Gründerszene. Beispielsweise auf der Webseite des Entrepreneurship Center der Hochschule Hannover.

Quelle: Dr. Jan Peschka
Zert. Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Jurist, Organisationspsychologe & Ökonom
4p-coaching.com gmbh

Oktober 2020

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