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Minijob durch selbständige Tätigkeit ersetzen?

Frage

Derzeit führe ich eine außendienstliche Tätigkeit, bei der es um die Anleitung von Patienten, Angehörigen und Pflegediensten zu einem speziellen Medizinprodukt im häuslichen Umfeld geht, auf 450-Euro-Basis (538-Euro-Basis/ Stand: Jan. 2024) als Minijob durch. Es besteht auch die Möglichkeit, freischaffend tätig zu sein und so die Aufträge zu erhalten. Bezahlt wird eine Fallpauschale, die Fahrtzeit und 30 Cent Kilometerpauschale pro Patient. Im Schnitt beläuft sich das auf ca. 100 Euro pro Patient. Mein Wunsch wäre es, hierfür die Kleinunternehmerregelung zu nutzen, um eben weniger Papierkram ausgesetzt zu sein. Da auch nicht mehr als 15 Patienten pro Monat zu versorgen wären. Würde sich das für mich lohnen? Ich habe außer Fahrtkosten, Telefongebühren und Schreibutensilien keine weiteren Kosten für diese Tätigkeit. Die Aufträge kommen via Handy-App rein. Alles andere wird von der Firma gestellt, nur das Auto ist mein Privatbesitz.

Antwort

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Geringfügig bedeutet, dass es eine bestimmte Verdienstgrenze oder bestimmte Zeitgrenzen gibt. Ein Minijobber kann im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt beschäftigt sein. Minijobber haben die gleichen Arbeitsrechte wie Vollzeitbeschäftigte: ob auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub. Sie haben bei einem Arbeits- oder Wegeunfall Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber im gewerblichen Bereich haben insgesamt höchstens 31,45 Prozent Abgaben. Die Minijobberin bzw der Minijobber zahlen nur 3,6 Prozent Rentenversicherung von ihrem Verdienst. Gewerbliche Arbeitgeberinnen bzw. gewerbliche Arbeitgeber müssen monatlich per Beitragsnachweis der Minijob-Zentrale die Abgaben für alle Minijoberinnen und alle Minijobber melden und diese bezahlen. Beim Minijob kümmert sich Ihre Arbeitgeberin bzw.Ihr Arbeitgeber um die Steuern und Sozialabgaben und führt diese an das Finanzamt bzw. an die Sozialkassen ab. Die Regelungen zum Kündigungsschutz gelten auch für Minijobber.

Wenn Sie sich selbständig machen, dann müssen Sie sich selbst darum kümmern. Das bedeutet auch, dass Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen. Überschreiten Sie als Selbständiger die Einkommensgrenze von 538 Euro (Stand: Jan. 2024), dann hat das auch Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Vermutlich steigen Ihre Krankenversicherungsbeiträge und es besteht die Möglichkeit, dass Sie auch Beiträge zur Rentenversicherung leisten müssen.

Arbeiten Sie als Selbständiger nur für eine Auftraggeberin bzw. nur für einen Auftraggeber, dann besteht die Gefahr der Scheinselbständigkeit.

Als selbständiger Unternehmer zahlen Sie den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil für Ihre Sozialversicherungsbeiträge. Wie hoch diese Beiträge sind, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse besprechen.

Entscheiden Sie sich, ein Gewerbe zu betreiben, so müssen Sie Ihr Gewerbe, nach § 14 GewO, beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde anmelden. In der Regel, viele Behörden bieten dies mittlerweile an, kann die Anmeldung online erfolgen. Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden und die Anmeldung ist gebührenpflichtig.

Bei der Gewerbeanmeldung müssen Sie auch angeben, ob Sie ein Handwerk oder einen Handel betreiben. Aus Ihrer Angabe wird auch abgeleitet, ob Sie Mitglied der Industrie und Handelskammer (IHK) oder der Handelskammer werden müssen. In Deutschland gibt es eine Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern, die gesetzlich geregelt ist.

Mit Ihrer Gewerbeanmeldung geht auch automatisch eine Meldung an das Finanzamt. Für das Finanzamt müssen Sie einen Fragebogen ausfüllen, in dem Sie zum Beispiel nach den zu erwarteten Einkünften befragt werden. Das ist für das Finanzamt vor allem wichtig, um zu entscheiden, ob eine Befreiung von der Umsatzsteuer im Rahmen der sogenannten Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG möglich ist.

Für Unternehmensgründerinnen und für Unternehmensgründer gilt, dass sie im ersten Jahr hochgerechnet nicht über 22.000 Euro Umsatz kommen dürfen. „Hochgerechnet“ bedeutet, dass das Finanzamt Ihren getätigten Jahresumsatz, wenn Sie Ihr Geschäft unterjährig gründen, auf zwölf Monate hochrechnet. Zum Beispiel sind Sie in einem Jahr nur sechs Monate unternehmerisch aktiv und erwirtschaften in diesem halben Jahr einen Umsatz von 10.000 Euro, so geht das Finanzamt von einem Jahresumsatz von 20.000 Euro aus. Wählen Sie die Kleinunternehmer-Regelung müssen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, können aber auch keine Vorsteuer geltend machen.

Darüber hinaus sollten Sie eine Unfallversicherung und ggf. eine Berufshaftpflichtversicherung, abschließen.

Quelle: Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH), Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung

Oktober 2020

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