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Laden mit Obst, Gemüse, Kuchen, Schals und Taschen eröffnen: Voraussetzungen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich plane einen kleinen Laden zu eröffnen. Das Angebot sollte aus Obst/Gemüse von regionalen Erzeugern bzw. vom Großmarkt, selbst genähten Schals/Taschen, regionalen Produkten von den entsprechenden Erzeugern und von mir selbst hergestellten Muffins, Kuchen, Keksen etc. bestehen. Im Idealfall würde ich dies noch mit einem kleinen Kaffee-/Tee-Ausschank koppeln. Meine Frage ist nun, ob ich einen Laden mit den o.g. Produkten eröffnen kann bzw. welche rechtliche Grundlagen für mich von Bedeutung sind.

Antwort

Bei der Eröffnung eines Ladengeschäftes mit Lebensmittelverkauf sollten Sie folgendes beachten:

Vorschriften: Inverkehrbringen von Lebensmitteln
Wer Lebensmittel herstellen und/oder in Verkehr bringen möchte, muss eine Reihe von Vorschriften einhalten. Gerade Existenzgründer in diesem Bereich, sollten sich vor Aufnahme des Gewerbes umfassend informieren.

Die gesetzgeberischen Kernstücke für den Umgang mit Lebensmitteln sind das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und die Verordnung (EG)Nr. 178/2002 (EU-Basis-Verordnung). Beide bilden den Rahmen für produktübergreifende Regeln ebenso wie für produktspezifische Anforderungen.

Daneben ist für das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln immer auch das Hygienerecht und die Lebensmittelkennzeichnung zu beachten.

Im Merkblatt, das Ihnen die IHK zur Verfügung stellt, finden Sie weitere Informationen zu den wichtigsten Vorschriften sowie zu den Melde-, Registrierungs- und Schulungspflichten.

Sollten Sie sachkundige Hilfe benötigen, so können Sie sich an einen Lebensmittelsachverständigen wenden.

Quelle:
Petra Steinbach
bundesweite gründerinnenagentur (bga)

Tipps der Redaktion:

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