Antwort
Bei Ihrem beabsichtigten Vorhaben handelt es sich gemäß Anlage B2 Nr. 48 der Handwerksordnung um ein zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe ohne Meisterpflicht. Im Normalfall ergibt sich dadurch die Verpflichtung in die örtliche Handwerkskammer einzutreten. Bitte sprechen Sie in diesem Zusammenhang noch einmal mit Ihrer Handwerkskammer vor Ort.
Für die Gewerbeanmeldung ist es wichtig, dass es sich um Geschäftsräume (nur so hat das Gesundheitsamt für Kontrollen Zutritt) handelt. Hierfür müssen Sie ggf. einen Wohnraumzweckentfremdungsantrag und/bzw. einen Nutzungsänderungsantrag bei Ihrem zuständigen Bauamt stellen. Hierfür empfehle ich Ihnen, da die Auflagen von Ort zu Ort variieren, sich mit Ihrem zuständigen Bauamt in Verbindung zu setzen, welche Anträge in Ihrem speziellen Fall dafür nötig sind. Zudem kann es sein, dass Sie ggf. noch baurechtliche Vorschriften beachten und die Räume ggf. umbauen müssen.
Ob Ihre Konstellation (kein fließendes Wasser, Nutzung des Gäste-WCs bei Ihrem Vater als Kundentoilette) den Hygienevorschriften und Auflagen Ihrer zuständigen Gewerbeaufsicht genügt, besprechen Sie bitte vor der eigentlichen Gewerbeanmeldung persönlich mit dem Gewerbeaufsichtsamt, da auch hier die Regelungen und Auflagen stark variieren können.
Ergänzende Informationen, welche für die Gründung eines Kosmetikstudios wichtig sind, finden Sie auch noch einmal z.B. im Branchenbrief 57 (Kosmetik-/Beauty-Studio) der Volks- und Raiffeisenbanken.
Ausführlich wurden weitere wichtige Punkte zu Themen wie Versicherungen, Krankenversicherung etc. bereits aufgeführt in der Frage/Antwort im Archiv „Wimpernverlängerung in Wohnung anbieten: Nutzungsänderung beantragen?“.
Quelle: Benedikt Glück
Dr. Schauer Steuerberater-Rechtsanwälte PartG
Mitglied der Steuerberaterkammer München und Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
September 2018
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