Antwort
Bei Ihrem Vorhaben, insbesondere dem Handel mit Schmuck und Accessoires aus Edelmetallen, handelt es sich um ein sog. „Überwachungsbedürftiges Gewerbe“ nach § 38 Gewerbeordnung. Dies bedeutet für Sie konkret, dass zur Gewerbeanmeldung zusätzlich noch eine Zuverlässigkeitsprüfung in Form eines Führungszeugnisses nötig ist. Sofern dieses ohne relevante Eintragung ist, heißt dies für Sie lediglich ca. 26 Euro höhere Kosten bei der Gewerbeanmeldung.
Weiterhin handelt es sich bei Ihrem Gewerbe „Herstellung von Schmuck und Accessoires“ um ein zulassungsfreies Handwerk - vgl. Anlage B Nr. 11 Verzeichnis der Gewerbe.
Es müssen keine Voraussetzungen wie z. B. Meisterbrief o. ä. erfüllt werden.
Hinweis: Sie können versuchen, die Tätigkeit „Herstellen von Schmuck“ als künstlerische Tätigkeit bei Ihrem zuständigen Finanzamt anzumelden. Dies hätte für Sie den Vorteil der freiberuflichen Tätigkeit.
Zu diesem Thema möchte ich auf die Beiträge von Herrn Dr. Oberlander verweisen, der bereits umfassende Artikel zum Thema verfasst hat, wo Sie sich einen ersten Eindruck machen können, ob dies auf Ihr Vorhaben übertragbar ist.
Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten:
Bei Design und Gestaltung kann es sich durchaus um eine künstlerische und freiberufliche Tätigkeit handeln. Für die korrekte Einstufung verweise ich auf die hier notwendige Unterstützung durch einen Steuerberater Ihrer Wahl. Ggf. können Sie das aber auch bei Ihrem zuständigen Finanzamt erfragen.
Dabei werden meist folgende Kriterien einbezogen (vgl. hierzu auch die Branche Kunst und Medien):
- Die Arbeiten sind nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch
- Sie müssen über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen
- Freie schöpferische Gestaltung (eigene künstlerische Idee und Formsprache)
Möglicherweise liegt in Ihrem Fall „eine trennbar gemischte Tätigkeit“ vor, da Sie eine freiberufliche Tätigkeit als Schmuck-Künstler/-Designer und daneben gleichzeitig eine gewerbliche Tätigkeit ausführen, wobei diese steuerlich getrennt zu behandeln wären. Diese Einstufung ist nur möglich, wenn zwischen den beiden Bereichen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Die Buchführung der Tätigkeiten ist dann jedoch auch zu trennen. Sprechen Sie in jedem Falle noch einmal vor Gründung Ihres Unternehmens mit einem Steuerberater. Dieser kann Sie auch bei der Wahl der richtigen Rechtsform unterstützen.
Eine erste Übersicht können Sie einholen über die Unternehmensform des Kleinunternehmers.
Quelle: Benedikt Glück
Dr. Schauer Steuerberater-Rechtsanwälte PartG
Mitglied der Steuerberaterkammer München und Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
September 2018
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