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Möbel dekorieren und verkaufen?

Frage

Ich gestalte Möbel und Dekorationen mit Farben/Lacke um und würde diese gerne verkaufen. Ich habe keine Ausbildung in diesem oder einem ähnlichem Gewerk. Meine Frage: Ist es möglich als "Laie" ein solches Gewerbe anzumelden bzw. handelt es sich hierbei überhaupt um ein Gewerbe oder evtl. sogar um Kunst? Und dürfte ich parallel Workshops dazu anbieten? Wie bereits erwähnt, möchte ich das Ganze nebenbei nur für wenige Stunden täglich betreiben. Wäre dies im Rahmen der Kleinunternehmerregelung möglich?

Antwort

Bei Ihrer Frage kommt es darauf an, ob Sie "handwerkliche Tätigkeiten" anbieten oder ausführen. Eine von Ihnen angegebene Ausübung der Tätigkeiten "Möbelgestaltung" und "Möbeldekoration" stellen m.E. zunächst keine handwerkliche Tätigkeit dar.

Sollten Sie jedoch Möbelrestauration - also die Aufarbeitung antiker oder verschlissener Möbel in Form von Abschleifen, neuer Lackierung etc. - ausüben, würde diese Tätigkeit als handwerklich eingestuft werden. Restauratoren für Möbel und Holzobjekte konservieren, restaurieren, renovieren und rekonstruieren holzgefertigte Objekte wie Möbel, Holzskulpturen, Bilder- und Spiegelrahmen, Musikinstrumente oder Bauteile, z.B. Fenster und Türen. Man restauriert antike Möbel vorwiegend von Hand oder mit kleinen Geräten wie Fräsen, Bandschleifmaschinen, Hobelmaschinen. Man verwendet alte Hölzer und beherrscht verschiedene manuelle Arbeitstechniken. Poliert die Möbel von Hand, um den Aufbau der Holzoberfläche nicht zu verfälschen. Restaurieren heißt auch, das Möbelstück nicht zu verändern, sondern möglichst in seiner alten Form zu erhalten.

Insbesondere ihr Hinweis, dass Sie zu diesem Thema Workshops anbieten möchten, lässt die Vermutung zu, dass Sie "ungelernten" Menschen, die Restauration Ihrer Möbel vermitteln möchten.

Ob Sie diese Tätigkeiten "nebenbei" oder im Rahmen der Kleinunternehmerregelung ausüben, ist dabei unerheblich.

Klären Sie den Sachverhalt in jedem Falle bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer ab. Erläutern Sie den Kolleginnen und Kollegen der Handwerkskammer genau, was Sie tun. Eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung hilft den Kollegen bei der Einschätzung, ob Sie das Tischler-Handwerk tangieren und dabei eine entsprechende Qualifikation nachweisen müssen. Sollten die Kollegen zu dem Ergebnis kommen, dass Ihre Tätigkeit nicht dem Tischler-Handwerk zuzuordnen ist, so können Sie diese Ausübung ohne Qualifikation selbstständig ausüben.

Quelle:
Andre Maaß
Handwerkskammer Düsseldorf
September 2014

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