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Leuchten herstellen: Anmeldung?

Frage

Ich habe einige Fragen zum Verkauf von selbstgebauten Leuchten. Ich baue (bisher nur für Freunde) Leuchten aus alten Kaffeekannen. Dafür wähle ich die Kannen einzeln aus, entferne den Boden und fertige für jede Kanne händisch eine passende Halterung an. Da die Leuchten anscheinend auch Personen außerhalb meines Bekanntenkreises gefallen, überlege ich diese zum Kauf anzubieten. Da die Halterungen aufwändig einzeln angefertigt werden müssen und die Suche nach geeigneten Kannen schwierig ist, erwarte ich maximal 3-7 Verkäufe pro Jahr. Ich möchte alle Bestimmungen einhalten, bin mir aber unsicher bezüglich der Klassifizierung meiner Tätigkeit. Muss ich mich bei der Berufsgenossenschaft und Handelskammer registrieren? Darf ich Leuchtmittel verkaufen, sofern diese von einem Bekannten (Elektriker) montiert wurden (Fassung an Kabel)? Ich hoffe, Sie sind die richtige Anlaufstelle für meine Fragen.

Antwort

Solange Sie nur die von Ihnen beschriebenen Tätigkeiten ausüben (Bodenentfernung der Kanne und Anbringung einer Halterung) ist dies keine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit. Trotzdem sollten Sie Kontakt zur Industrie- und Handelskammer (IHK) aufnehmen, denn jede selbstständige Tätigkeit wird entweder bei der Handwerkskammer (wenn Handwerk ausgeübt wird) oder bei der IHK verzeichnet.

Bei der Berufsgenossenschaft (BG) sollten Sie sich ebenfalls erkundigen. Beiträge dort fallen in jedem Falle an, wenn Sie Mitarbeiter einstellen. Ob Sie dort als Inhaber pflicht-unfallversichert werden, prüft die BG anhand der jeweiligen Satzung.

Wichtig ist aus handwerksrechtlicher Sicht, dass Sie keine zulassungspflichtige Tätigkeit wie das Elektrotechniker-Handwerk ausüben. Die von Ihnen erwähnten Montierarbeiten (Fassung und Kabel) sollte nur Ihr bekannter Elektriker vornehmen. Ich gehe davon aus, dass dieser selbständig tätig ist, eine entsprechende facheinschlägige Meisterprüfung absolviert hat und in der Handwerksrolle seiner zuständigen Handwerkskammer verzeichnet ist.

Sollte der Bekannte diese Tätigkeit „nur nebenbei“ für Sie vornehmen, so darf er dies nicht ohne Einhaltung der handwerksrechtlichen Bestimmungen tun. Schließlich geht der Verbraucher - also Ihre Kunden - von einem sach- und fachgerechten Einbau nach DIN-Normen aus. Sollte Ihr Kunde aus unsachgemäß angeschlossenen Steckern oder Leuchtmittel Ihrer „Kannen“ einen Schaden an Leib und Leben erleiden, haben Sie (zusammen mit dem „Bekannten“) ein großes Problem. Bitte achten Sie insbesondere auf diesen Sachverhalt.

Quelle: Andre Maaß
Handwerkskammer Düsseldorf
Februar 2016

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