Antwort
Wenn Sie ein klassisches Café gründen und zusätzlich den Verkauf von selbst hergestellten Pralinen anbieten, könnte es sich um einen sog. „Hilfsbetrieb“ gem. § 3 Abs. 3 HwO (Handwerksordnung) handeln. Die Meisterpflicht würde in diesem Fall nicht greifen. Es ist darauf zu achten, dass der Verzehr der Pralinen ausschließlich im Café passiert, d.h. der Außer-Haus-Verkauf bzw. die Arbeit auf Bestellung des Kunden ist nicht gestattet. Der Unterschied zur klassischen Konditorei bzw. Patisserie besteht darin, dass die von Ihnen hergestellten Pralinen nicht an Dritte, d.h. externe Abnehmer verkauft werden, sondern ausschließlich dem eigenen Betriebszweck dienen. Die handwerkliche Dienstleistung wird somit dem eigenen Betrieb angeboten. Da es sich hier um eine sehr spezielle Regelung handelt und diese in jedem Einzelfall geprüft werden muss, rate ich Ihnen dringend, vor Aufnahme der Selbstständigkeit die örtlich zuständige Handwerkskammer zu kontaktieren.
In Ihren Ausführungen deuten Sie an, dass Sie davon ausgehen, dass es sich bei Ihrer Gründung um einen sog. „unerheblichen Nebenbetrieb“ gem. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 HwO handeln könnte. Ein unerheblicher Nebenbetrieb liegt dann vor, wenn die handwerkliche Dienstleistung, die für Dritte (Ihre Kunden) angeboten wird, die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des entsprechenden Handwerkszweiges nicht übersteigt. Außerdem muss der handwerkliche Nebenbetrieb die wirtschaftliche Leistung des Hauptbetriebes (in Ihrem Fall der Verkauf von Pralinenzubehör) in sinnvoller Weise ergänzen. In Ihrem Fall könnte man eine solche Konstellation ggf. annehmen. Allerdings gebe ich zu bedenken, dass der Verkauf des Pralinenzubehörs den Hauptteil des Umsatzes ausmachen muss, d.h. dass die Herstellung und der Verkauf der selbst hergestellten Pralinen lediglich in sehr geringem Umfang vorgenommen werden darf. Hier stellt sich vor allem die Frage der Wirtschaftlichkeit und der Durchsetzbarkeit Ihrer Betriebsgründung. Auch hierzu sollten Sie sich im Vorfeld dringend mit der örtlich zuständigen Handwerkskammer in Verbindung setzen.
Eine weitere Alternative ergibt sich, wenn Sie Ihren Betrieb klassisch in die Handwerksrolle mit dem Konditoren-Handwerk eintragen lassen. In diesem Fall könnten Sie ohne jede Einschränkung Pralinen herstellen und verkaufen. Vielleicht erfüllen Sie die Bedingungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO oder einer Ausübungsberechtigung gem. § 7b HwO. In beiden Fällen handelt es sich um Qualifikationen, die unter bestimmten Umständen dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin erteilt werden können und die gleiche Wirkung wie eine abgeschlossene Meisterprüfung haben. Des Weiteren könnten Sie auch einen Betriebsleiter einstellen. In diesem Fall würden Sie einen Konditor-Meister einstellen und würden dadurch die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Konditoren-Handwerk erfüllen. Um auch diese Variante vollständig zu klären, rate ich Ihnen, die Handwerkskammer zu kontaktieren. Die für Ihren Ort zuständige Handwerkskammer können Sie unter Handwerkskammer HWK heraussuchen.
Quelle:
Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer
Stand:
Mai 2022