Navigation

Dekorationsartikel herstellen, Möbel aufbereiten: Zustimmung der HWK?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich möchte mich nebenberuflich selbständig machen und neben Herstellung und Verkauf von Bildern und Dekorationsartikeln aus diversen Materialien auch gerne kleine Regale, Schlüsselbretter u.ä. aus Holzpaletten fertigen und verkaufen. Außerdem möchte ich gebrauchte Möbelstücke upcyclen (Richtung Shabby-Chic), diese aber nicht reparieren oder restaurieren. Benötige ich hierfür eine Zustimmung bzw. Ausnahmegenehmigung der Handwerkskammer? Und wie sollte in diesem Fall die Gewerbeanmeldung lauten? Außerdem interessiert mich, ob ich im Formular dann unter Art des angemeldeten Betriebes „Sonstiges“ ankreuzen sollte?

Antwort

So, wie Sie Ihre Tätigkeit beschreiben, ist wahrscheinlich keine Eintragung bzw. Registrierung bei der Handwerkskammer notwendig. Ich empfehle Ihnen dennoch, sich vorab mit der zuständigen Handwerkskammer in Verbindung zu setzen und dort eine genaue Prüfung des Sachverhaltes vornehmen zu lassen. Die für Ihren Ort zuständige Handwerkskammer können Sie unter www.handwerkskammer.de ermitteln. Ich schlage vor, dass Sie Kontakt mit der Abteilung der Handwerksrolle aufnehmen.

Die Gewerbeanmeldung könnte beispielsweise „Herstellung von Dekorationsartikeln und Accessoires“ lauten. Die genaue Bezeichnung würde ich mit der Handwerkskammer absprechen.

Der Betrieb wird bei der Gewerbeanmeldung voraussichtlich unter dem Punkt „Sonstiges“ bzw. „Handel“ zu deklarieren sein. Bitte achten Sie darauf, dass Sie ebenfalls angeben, dass die Selbstständigkeit lediglich im Nebenberuf ausgeübt werden soll.

Quelle: Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer
Mai 2018

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben