Navigation

Abpumpservice für Kfz: meisterpflichtig?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Bei hochmodernen Fahrzeugen kann man aber nicht mehr Kraftstoff aus dem Tankeinfüllstutzen abpumpen. Entweder müssen elektrische Kraftstoffpumpen überbrückt werden oder viele Teile ausgebaut werden (wie E-Pumpe oder Saugstrahl-Pumpe bei Zweikammer-Tankanlagen). Dafür muss man auch elektrische Schaltpläne von Fahrzeugen lesen und kennen. Wer an Fahrzeugen Bauteile aus- und einbaut, muss keinen Kfz-Meister haben?

Antwort

Das reine Abpumpen von Kraftstoffen ist keine meisterpflichtige Tätigkeit und fällt nicht in das Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk.

Wenn Sie allerdings im Rahmen dieser Tätigkeit Teile eines Fahrzeuges aus- und insbesondere wieder einbauen müssen, liegt eine meisterpflichtige Tätigkeit vor. Diese müssten Sie auch entsprechend bei der zuständigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle eintragen lassen. In diesem Fall müssten Sie die passende abgeschlossene Meisterprüfung oder eine gleichwertige Prüfung (u.a. Technikerprüfung, Ausnahmebewilligung) für das Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk vorweisen.

Ich schlage Ihnen vor, sich vor der Aufnahme der Selbstständigkeit mit der Handwerkskammer in Verbindung zu setzen. Die zuständige Handwerkskammer können Sie hier finden: www.handwerkskammer.de

Bitte erkundigen Sie sich, ob es für diesen speziellen Bereich vielleicht die Möglichkeit gibt, eine sog. Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO zu stellen. Diese würde, bei Erteilung, die Selbstständigkeit im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk ermöglichen. Allerdings sind Voraussetzungen zu erfüllen, die Sie am besten in einem persönlichen Gespräch erörtern lassen.

Quelle: Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer
Januar 2018

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben