Antwort
Der reine Verkauf von den von Ihnen aufgelisteten Produkten wie Torten, Pralinen und Schokolade unterliegt nicht der Meisterpflicht im Bäcker- oder Konditoren-Handwerk. Dies setzt voraus, dass Sie die Produkte fertig einkaufen und anschließend unverändert wieder verkaufen.
Sollten Sie jedoch Torten, Pralinen und Schokolade selbst herstellen wollen, müssen Sie eine entsprechende Eintragung bei der Handwerkskammer als Konditorbetrieb nachweisen. Grundlage hierfür ist grundsätzlich die abgeschlossene Meisterprüfung. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Zutaten Sie verwenden. Auch die Herstellung von veganen Torten, Pralinen und Schokolade wird dem Konditoren-Handwerk zugeordnet. Das Gleiche kann für Waffeln und Crêpes gelten.
Ich rate Ihnen, Kontakt mit der zuständigen Handwerkskammer aufzunehmen. Bitte erfragen Sie, ob für Sie evtl. die Möglichkeit der Beantragung einer sog. Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO (Handwerksordnung) besteht. Sollten Sie keine abgeschlossene Meisterprüfung vorweisen können, kann eine erteilte Ausnahmebewilligung Grundlage für die von Ihnen gewünschte Selbstständigkeit sein.
Quelle: Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer
www.hwk-duesseldorf.de
Januar 2020
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