Antwort
Pauschal lässt sich Ihre Frage leider nicht beantworten. Ich schlage Ihnen daher vor, dass Sie sich mit der zuständigen Handwerkskammer in Verbindung setzen und den Sachverhalt dort klären lassen.
Bitte nehmen Sie dort Kontakt mit der Abteilung für Handwerks- und Gewerberecht (Handwerksrolle) auf. Sie sollten Ihre Qualifikation dahingehend prüfen lassen, ob eine Eintragung in die Handwerksrolle und damit einhergehend auch die Selbstständigkeit ohne weitere Maßnahmen möglich ist. Alternativ rate ich Ihnen, zu erfragen, ob es möglich ist, eine sog. Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO (Handwerksordnung) zu beantragen. Sollte Ihr Abschluss als Küchenmeister nicht ausreichen, könnte eine erteilte Ausnahmebewilligung evtl. die Selbstständigkeit dennoch ermöglichen.
Der Abschluss Ihrer Lebensgefährtin als Konditorgesellin reicht für eine Selbständigkeit leider nicht aus.
Quelle: Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer
www.hwk-duesseldorf.de
Juli 2019
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