Antwort
Ihr Ansinnen eine Ausübungsberechtigung nach § 7b der HwO bewilligt zu bekommen ist nachvollziehbar. Aber das von Ihnen geschilderte Problem ist in der Tat gravierend für die abschließende Beurteilung der Genehmigung bzw. Ablehnung Ihres Antrags. Der Gesetzestext in der Handwerksordnung definiert ganz klar eine Prüfabfolge. Zunächst wird geprüft, ob der Antragsteller eine Gesellenprüfung im entsprechenden Handwerk abgelegt hat. Dies ist bei Ihnen durch die Gleichwertigkeitsanerkennung gegeben. Problematisch ist die Prüfung, ob Sie nach der erfolgreich abgelegten Gesellenprüfung (bei Ihnen also am 11.05.2011) eine sechsjährige Tätigkeit als Geselle in diesem Handwerk nachweisen können. Ihre zuständige Handwerkskammer verneint dies, da Sie bisher lediglich eine fünfjährige entsprechende Tätigkeit nachweisen können.
Sie sollten mit Ihrer Handwerkskammer eine andere Lösung diskutieren. Aufgrund Ihrer Angaben (20 Jahre Tätigkeit in facheinschlägigen Bereichen) gehe ich davon aus, dass Sie ein entsprechendes Lebensalter besitzen. Sollten Sie also etwa 47 Jahre alt sein, ist Ihnen aufgrund des Lebensalters die Ablegung einer Meisterprüfung ganz grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Hierzu sollten Sie bei Ihrer Handwerkskammer einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO stellen. Hier müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden:
- Einen Ausnahmegrund nachweisen, warum Sie die Tischler-Meisterprüfung nicht ablegen können -> bei Ihnen Lebensalter
- Ggf. eine Sachkundeüberprüfung vor einem von der Handwerkskammer bestellten und vereidigten Sachverständigen ablegen, bei der Ihre fachpraktischen, fachtheoretischen sowie kaufmännisch-rechtlichen Grundlagen zur Führung eines Handwerksbetriebs abgefragt werden. Dies dürfte Ihnen aufgrund Ihrer eigenen Angaben (elfjährige leitende Stellung in einem Unternehmen) nicht schwer fallen.
Sollten Sie nun beide Bedingungen erfüllen, erhalten Sie eine Ausnahmebewilligung, die Sie zur Ausübung der von Ihnen beabsichtigten Tätigkeit befähigt. Sprechen Sie dazu mit Ihrer Handwerkskammer, wie das Antragsverfahren ablaufen wird.
Quelle: Andre Maaß
Handwerkskammer Düsseldorf
Februar 2016