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Tischlergeselle: Ausübungsberechtigung nach § 7b beantragen?

Frage

Nach 20 Jahren in Anstellung als Tischler muss ich mich aufgrund einer Betriebsaufgabe in die Selbständigkeit begeben. 1987 habe ich in Polen den Titel des Holztechnikers erworben, der in Deutschland gleichwertig mit der Gesellenprüfung des Tischlers anerkannt wurde. Ich würde mich nun gerne darum bemühen die AusübungsB nach § 7b HwO zu erhalten. Seit über 20 Jahren arbeite ich in leitender Stellung im Betrieb, so dass die Voraussetzung der 4 Jahre einer qualifizierten Tätigkeit nach § 7b HwO gegeben sind (wurde in der HWK bestätigt). Problem sind die 6 Gesellenjahre, die laut dem zuständigen Bearbeiter erst ab dem 11.05.2011beginnen sollen (somit erst 2017 erreicht werden - leider schließt der Betrieb schon). Dies wäre m.E. im Hinblick darauf, dass ich seit über 20 Jahren als Tischler in DE arbeite absurd. Ich würde gerne wissen, ob die "Lücke im System" nicht im Ausnahmefall geradegestellt werden kann und/oder eine analoge Anwendung des § 7b durch die HWK gerade hier sinnvoll wäre?

Antwort

Ihr Ansinnen eine Ausübungsberechtigung nach § 7b der HwO bewilligt zu bekommen ist nachvollziehbar. Aber das von Ihnen geschilderte Problem ist in der Tat gravierend für die abschließende Beurteilung der Genehmigung bzw. Ablehnung Ihres Antrags. Der Gesetzestext in der Handwerksordnung definiert ganz klar eine Prüfabfolge. Zunächst wird geprüft, ob der Antragsteller eine Gesellenprüfung im entsprechenden Handwerk abgelegt hat. Dies ist bei Ihnen durch die Gleichwertigkeitsanerkennung gegeben. Problematisch ist die Prüfung, ob Sie nach der erfolgreich abgelegten Gesellenprüfung (bei Ihnen also am 11.05.2011) eine sechsjährige Tätigkeit als Geselle in diesem Handwerk nachweisen können. Ihre zuständige Handwerkskammer verneint dies, da Sie bisher lediglich eine fünfjährige entsprechende Tätigkeit nachweisen können.

Sie sollten mit Ihrer Handwerkskammer eine andere Lösung diskutieren. Aufgrund Ihrer Angaben (20 Jahre Tätigkeit in facheinschlägigen Bereichen) gehe ich davon aus, dass Sie ein entsprechendes Lebensalter besitzen. Sollten Sie also etwa 47 Jahre alt sein, ist Ihnen aufgrund des Lebensalters die Ablegung einer Meisterprüfung ganz grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Hierzu sollten Sie bei Ihrer Handwerkskammer einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO stellen. Hier müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Einen Ausnahmegrund nachweisen, warum Sie die Tischler-Meisterprüfung nicht ablegen können -> bei Ihnen Lebensalter
  2. Ggf. eine Sachkundeüberprüfung vor einem von der Handwerkskammer bestellten und vereidigten Sachverständigen ablegen, bei der Ihre fachpraktischen, fachtheoretischen sowie kaufmännisch-rechtlichen Grundlagen zur Führung eines Handwerksbetriebs abgefragt werden. Dies dürfte Ihnen aufgrund Ihrer eigenen Angaben (elfjährige leitende Stellung in einem Unternehmen) nicht schwer fallen.

Sollten Sie nun beide Bedingungen erfüllen, erhalten Sie eine Ausnahmebewilligung, die Sie zur Ausübung der von Ihnen beabsichtigten Tätigkeit befähigt. Sprechen Sie dazu mit Ihrer Handwerkskammer, wie das Antragsverfahren ablaufen wird.

Quelle: Andre Maaß
Handwerkskammer Düsseldorf
Februar 2016

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