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Tischlerei als Kleingewerbe starten?

Frage

Ich bin momentan in einer Teilzeitstelle angestellt, um die monatlichen Fixkosten des Lebens zu decken. In der restlichen Zeit würde ich gerne mein Unternehmen aufbauen. Da ich Tischlermeister bin, liegt es nahe, dass ich eine Tischlerei eröffnen möchte. Kann man eine Tischlerei auch als Kleingewerbe starten? Oder muss man hier, um die Anmeldung in der Handwerkskammer zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen, zuerst einen anderen Berufszweig wie beispielsweise „Hausmeisterservice“ anmelden?

Antwort

Der Tischler ist ein meisterpflichtiges Handwerk. Jeder Betrieb (Gewerbe oder Handwerk), der beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet wird, wird automatisch Mitglied der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK). Damit werden auch Mitgliedsbeiträge fällig, die sich in der Regel an der Leistungsstärke und den Erträgen des Unternehmens orientieren.

Sie können auch als Tischlermeister ein Kleinunternehmen gründen. Zur Umsetzung Ihres Gründungsvorhabens empfehlen wir Ihnen eine kostenfreie Gründungsberatung bei Ihrer Handwerkskammer vor Ort.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es bei Aufnahme einer nebenberuflichen Selbständigkeit ratsam ist, den Arbeitgeber darüber zu informieren. Oftmals gibt auch schon ein Blick in den Arbeitsvertrag Auskunft darüber, ob und in welcher Form der Arbeitgeber eine Information wünscht. Ggf. sollten Sie sich das Einverständnis schriftlich geben lassen.

Nachfolgend möchten wir Ihnen noch hilfreiche Informationen zur nebenberuflichen Selbständigkeit geben.

Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig, jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung „auf Dauer angelegt“ beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht gefordert. Ein einmaliger Kauf/Verkauf ist im o.a. Sinne demzufolge kein steuer- und anmeldepflichtiges Gewerbe.

Wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr zuvor nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt haben, können Sie als Kleinunternehmer sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik Kleinunternehmerregelung.

Haben Sie Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit und aus einer selbständigen Tätigkeit, so werden beide Einkünfte zusammen versteuert. Diese unterliegen der Einkommensteuer. Zur Ermittlung Ihres Steuersatzes erstellen Sie eine Einkommensteuererklärung. Ihren Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermitteln Sie durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR), die Sie der Steuererklärung beilegen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik Einkommensteuer. Zu weiteren steuerrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt oder einen Steuerberater.

Die Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Diese wird im Einzelfall prüfen, welche der beiden Tätigkeiten Vorrang hat. Neben der Rechtsform und den aufgebrachten Stunden, sind auch Fragen nach den monatlichen Einnahmen und möglicher Angestellter für die Beurteilung, ob Sie für die gesetzliche Krankenversicherung weiterhin als vorrangig als Angestellter gelten, wichtig. Für weiterführende Fragen diesbezüglich können Sie sich direkt mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung setzen.

Wer ein Unternehmen (auch nebenberuflich) eröffnet, muss dieses zudem binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Ob Ihre selbständige Tätigkeit eine Rentenversicherungspflicht auslöst, besprechen Sie bitte mit der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.

Hilfreiche Informationen zur nebenberuflichen Selbständigkeit finden Sie in der Rubrik Teilzeit- und Kleinstgründungen.

Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
März 2019

Tipps der Redaktion:

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