Antwort
Das von Ihnen benannte Bäcker- und Konditoren-Handwerk ist grundsätzlich meisterpflichtig. Dabei kommt es nicht auf den Umfang der Arbeiten an, d.h. es ist unerheblich, ob Sie die Selbstständigkeit lediglich in kleinem Rahmen ausüben. Das entscheidende Kriterium ist die Art der gewünschten selbstständigen Tätigkeit.
Vielleicht gibt es dennoch für Sie die Gelegenheit, sich selbstständig zu machen. Stellen Sie nur eine bestimmte Torte (z.B. Schwarzwälder-Kirsch-Torte) oder einen bestimmten Kuchen her?
Dann empfehle ich Ihnen, sich bei der zuständigen Handwerkskammer über die Beantragung einer sog. Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO (Handwerksordnung) mit einer entsprechenden Spezialisierung zu informieren. Die Ausnahmebewilligung stellt eine Art „Ersatz“ für die fehlende Meisterprüfung dar. Mit Hilfe der Ausnahmebewilligung wäre eine Selbstständigkeit im Bäcker- oder Konditoren-Handwerk möglich, auch ohne die vollständige Ablegung der Meisterprüfung. Bitte informieren Sie sich ausführlich bei der zuständigen Handwerkskammer zur Dauer und zu den Kosten des Verfahrens.
Des Weiteren empfehle ich, dass Sie sich bei der Handwerkskammer nach der technischen Beratung erkundigen. Sollten Sie sich von zu Hause aus selbstständig machen wollen, sind evtl. baurechtliche und bautechnische Auflagen zu erfüllen. Grundsätzlich muss man für die gewählte Betriebsstätte eine Genehmigung bei der zuständigen Stadtverwaltung (Bauamt) einholen, bevor man sich selbstständig macht. Auch hygienetechnische Vorschriften sind zu beachten.
Quelle: Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer
Juli 2017
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