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Selbständig im Straßenbau: Ausübungsberechtigung?

Frage

Ich möchte mich als langjähriger Geselle im Straßenbau selbstständig machen. Bei wenn muss ich die Ausübungsberechtigung beantragen? Wie sind die Schritte dafür, um sie zubekommen? Ich bin jetzt seit fast zehn Jahren im Straßenbau tätig und seit 2008 Vorarbeiter.

Antwort

Wer ein Handwerk nach § 1 HwO betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7 a HwO ist bei der zuständigen Handwerkskammer zu stellen. Die notwendigen Nachweise und Unterlagen sind im Original und in Kopie mitzubringen.

Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:
- Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Abschlussprüfung in dem zu betreibenden Handwerk der Anlage A (oder ein verwandtes Handwerk gemäß der Handwerksordnung)
- Nachweis einer Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren (nach der Ausbildung) in dem zu betreibenden Handwerk der Anlage A (oder ein verwandtes Handwerk gemäß der Handwerksordnung)
- Nachweis einer leitenden Tätigkeit über einem Zeitraum von vier Jahren. Eine leitende Tätigkeit wird dann angenommen, wenn der Gesellin / dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in wesentlichen Betriebsteilen übertragen worden sind
- Nachweis der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse

Der Nachweis kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Aus den Unterlagen muss insbesondere in Bezug auf die leitende Tätigkeit der konkrete Aufgaben- und Verantwortungsbereich ausführlich hervorgehen. Soweit der Nachweis der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nicht durch die Berufserfahrung erfolgen kann, sind die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen. Zur abschließenden Klärung wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Handwerkskammer vor Ort, um Ihr Vorhaben zu klären.

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite unter www.hwk-potsdam.de (www).

Quelle:
Ulrike Klein
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
März 2014

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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