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Selbständig im Dachdecker-Handwerk: Voraussetzungen?

Frage

Ich bin jetzt fast zehn Jahre selbständig und mache immer für Dachdecker- oder Zimmermann-Firmen als Subunternehmer/Helfer mit. Nun kam mir der Gedanke auch mal eigene Dachbaustellen zu machen, da immer wieder Anfragen zu mir kommen. Wie bekomme ich denn eine Sachkundeprüfung oder Ausnahmeregelung hin oder was kann/muss ich denn machen? Ich bin noch weit weg von der 47-Jahres-Lösung und habe auch keinen Bauberuf mit abgeschlossener Ausbildung erlernt. Können Sie mir weiterhelfen?

Antwort

Wenn Sie sich im Dachdecker-Handwerk selbstständig machen möchten, ist grundsätzlich die abgeschlossene Meisterprüfung oder ein gleichwertiger Abschluss notwendig.

Alternativ könnten Sie einen sog. fachlich-technischen Leiter (Betriebsleiter) einstellen, der die notwendige Qualifikation in den Betrieb einbringt. Ein Betriebsleiter muss grundsätzlich in Vollzeit eingestellt, d.h. acht Stunden täglich beschäftigt werden. In bestimmten Ausnahmefällen kann auch auf eine Halbtagsstelle, d.h. vier Stunden tägliche Arbeitszeit, reduziert werden. Der Betriebsleiter muss im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses beschäftigt werden. Eine Zusammenarbeit auf geringfügiger Basis ist nicht möglich. Die Entlohnung sollte nach den Vorgaben des Tarifes für das Dachdecker-Handwerk erfolgen. Den Tarif können Sie unter http://www.tarifregister.nrw.de/material/dachdecker1.pdf einsehen, sofern Sie sich in Nordrhein-Westfalen selbstständig machen möchten. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer nach den genauen Auflagen für die Einstellung eines Betriebsleiters. Die zuständige Handwerkskammer finden Sie unter www.handwerkskammer.de.

Eine weitere Möglichkeit liegt in der Beantragung einer sog. Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO (Handwerksordnung). Für eine Ausnahmebewilligung benötigen Sie einen Ausnahmegrund. Dieser kann beispielsweise in Ihrem Lebensalter liegen, sollten Sie älter als 47 Jahre sein, oder falls Sie einer Spezialtätigkeit in Ihrem Handwerk nachgehen. Im Rahmen der Ausnahmebewilligung müsste eine Sachkundeprüfung abgelegt werden. Diese besteht grundsätzlich aus drei Teilen: Fachpraxis sowie -theorie und ein kaufmännisch-rechtlicher Part. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Handwerkskammer, ob eine Beantragung Aussicht auf Erfolg hat.

Sollten Sie keinen Betriebsleiter einstellen wollen und auch keinen hinreichenden Ausnahmegrund für die Beantragung einer Ausnahmebewilligung vorweisen können, empfehle ich Ihnen, sich über den Besuch der Meisterschule zu informieren. Eine andere Alternative gibt es im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht. Der Besuch der Meisterschule ist normalerweise auch nebenberuflich, d.h. abends und am Wochenende möglich, je nach Angebot der jeweiligen Handwerkskammer. Auch für den Besuch der Meisterschule müssten bestimmte Auflagen erfüllt werden. Sie sollten sich mit der Meisterprüfungsabteilung in Verbindung setzen, um zu erfragen, ob eine Zulassung zur Meisterschule möglich ist. Außerdem empfehle ich zur Deckung der Kosten der Meisterschule, Informationen zum „Aufstiegs-BAföG“ einzuholen: www.aufstiegs-bafoeg.de

Bitte achten Sie auch darauf, dass im Rahmen einer Subunternehmertätigkeit keine vollhandwerklichen Arbeiten von Ihnen ausgeführt werden dürfen, auch wenn der Auftrag gebende Meisterbetrieb diesen im Anschluss abnimmt. Die meisterpflichtige Tätigkeit würde von Ihnen erbracht werden, Sie würden die Rechnung schreiben und somit auch für die erbrachte Dienstleistung verantwortlich sein.

Quelle: Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer
Februar 2018

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