Antwort
Generell ist es notwendig jede Tätigkeit anzuzeigen die auf eigene Rechnung, auf Dauer (nicht nur einmalig, sondern mit Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht) und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Die Anmeldung einer Selbständigkeit kann je nach Art der Tätigkeit auf unterschiedliche Art erfolgen. Gewerbliche Tätigkeiten wie der Verkauf von Backwaren sind im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) § 14 dem örtlichen Gewerbeamt anzuzeigen.
Sowohl der Bäcker als auch der Konditor sind zulassungspflichtige Handwerke. Das bedeutet, wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen will, benötigt dafür grundsätzlich einen Meisterbrief. Man darf sich aber auch in zulassungspflichtigen Handwerken ohne Meisterabschluss mit einfachen Tätigkeiten selbständig machen. Dies sind solche Tätigkeiten, die von einem durchschnittlich begabten Berufsanfänger in kurzer Zeit (zwei bis drei Monate) erlernbar sind. Die Ausübung mehrerer einfacher Tätigkeiten ist zulässig, es sei denn, dass die Tätigkeit unter dem Strich „wesentlich“ für ein bestimmtes Handwerk ist. Ich empfehle Ihrer Mutter ein Gespräch mit der örtlichen Handwerkskammer, um zu klären, welche Tätigkeiten sie ohne Meister ausüben darf.
Mit freundlichen Grüßen
Ines Zemke
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
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