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Selbst entworfene Möbel verkaufen: zulassungsfreie handwerkliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich möchte mich gern zunächst als Nebengewerbe mit dem Verkauf von selbst entworfenen Möbeln und Einrichtungsgegenständen aus Beton und Holz selbständig machen. Ich bin gelernter Zimmerer und habe einen Abschluss als Dipl.-Bauingenieur. Ich habe in diversen Foren gelesen, dass eine Gewerbeanmeldung, die eine Tätigkeit mit Tischlerarbeiten beinhaltet, ein zulassungspflichtiges Handwerk darstellt. Da ich zwar einen Abschluss als Zimmerer habe, aber keinen als Tischler, bin ich unsicher ob eine Gewerbeanmeldung erfolgreich sein kann. In meiner nebengewerblichen Tätigkeit spielen meiner Meinung nach nicht nur die handwerklichen Arbeiten eine Rolle, sondern auch die künstlerischen bzw. entwerfenden Arbeiten, da ich meine Einrichtungsgegenstände und Möbel selber designe. Besteht hierdurch die Möglichkeit im Rahmen einer zulassungsfreien handwerklichen Tätigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit (als Künstler) ein Gewerbe anzumelden?

Antwort

Die von Ihnen beschriebene Tätigkeit kann in den Bereich des Tischler-Handwerks fallen. In diesem Fall ist eine Eintragung in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer erforderlich. Damit verbunden ist grundsätzlich die Pflicht zur Ablegung der vollständigen Meisterprüfung im Tischler-Handwerk. Da Sie, wie Sie angeben, keine Ausbildung als Tischler absolviert haben, sollten Sie sich über die Möglichkeit der Beantragung einer Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO bei der Handwerkskammer erkundigen. Das von Ihnen abgeschlossene Studium im Bereich Bauingenieurwesen kann als Grundlage für die Ausnahmebewilligung gelten. Eine für Sie erteilte Ausnahmebewilligung würde Ihnen die Möglichkeit geben, sich in die Handwerksrolle der Handwerkskammer mit dem Tischler-Handwerk eintragen zu lassen. Bitte lassen Sie sich hierzu genau von Ihrer zuständigen Handwerkskammer informieren und insbesondere über Kosten und Zeit des Verfahrens aufklären.

Sollten Sie sich allerdings lediglich auf den Bereich des Designs und die Gestaltung von Möbeln konzentrieren und Ihre Stücke lediglich in Ausstellungen präsentieren, ist eine Registrierung bei der Handwerkskammer nicht erforderlich. In diesem Fall wären Sie als Freiberufler selbstständig. Bitte beachten Sie, dass Sie hier nicht auf direkten Kundenwusch handeln, also keine Auftragsarbeiten ausführen. Sie erstellen Ihre Möbelstücke ausschließlich für Ausstellungen etc. und verkaufen diese dort. Bei einer freiberuflichen Tätigkeit ist außerdem eine Gewerbeanmeldung grundsätzlich nicht erforderlich. Lassen Sie sich bitte hierzu von einem Steuerberater genauer informieren.

Quelle: Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer
Februar 2024

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