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Selbst-designte Lampen und Möbel verkaufen: meisterpflichtig?

Frage

Ich bin Architekturstudent und möchte meine selbst-designten Lampen, Möbel und Einrichtungsgegenstände selber produzieren und verkaufen. Darf ich das? Auf was ist zu achten? Ich bin verunsichert, ob ich das ohne Meister darf und ob ich Lampen überhaupt herstellen darf.

Antwort

Die von Ihnen beschriebene Tätigkeit kann verschiedenen zulassungspflichtigen Handwerken zugeordnet werden.

Die Erstellung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen kann dem Tischler-Handwerk zugeordnet werden. Für eine Selbstständigkeit, auch für eine nebenberufliche, ist eine Registrierung und Eintragung bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer erforderlich. Grundlage hierfür ist die abgeschlossene Meisterprüfung im Tischler-Handwerk oder eine gleichwertige absolvierte Prüfung.

In Ihrem Fall schlage ich vor, dass Sie Ihren Studienabschluss bei der Handwerkskammer prüfen lassen, ob eine Eintragung mit dem Tischler-Handwerk möglich ist. Sollte der Schwerpunkt Ihres Studiums in tischlernahen Bereichen liegen, kann Ihr abgeschlossenes Studium durchaus auch für eine Selbstständigkeit im Tischler-Handwerk ausreichen.

Die Produktion und Herstellung von Lampen kann dem Elektrotechniker-Handwerk zugeordnet werden. Auch hierfür ist grundsätzlich die abgeschlossene Meisterprüfung notwendig. Ebenso wie im Tischler-Handwerk können Sie Ihren Studienabschluss prüfen lassen, ob Prüfungsinhalte und -schwerpunkte für eine Registrierung mit dem Elektrotechniker-Handwerk ausreichen.

Für den Fall, dass Ihr Studium weder für das Tischler- noch für das Elektrotechniker-Handwerk oder nur für eines der Handwerke ausreicht, sollten Sie sich bei der Handwerkskammer zur Beantragung einer sog. Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO (Handwerksordnung) informieren lassen. Die Ausnahmebewilligung stellt einen Ausgleich für die nicht vorhandene Meisterprüfung dar. Grundlage für die Beantragung der Ausnahmebewilligung wäre Ihr abgeschlossenes Studium. Bevor Sie einen Antrag stellen, lassen Sie sich bitte zu Kosten und Dauer des Verfahrens informieren.

Außerdem stellt sich die Frage, ob Sie Auftragsarbeiten ausführen oder lediglich ein von Ihnen designtes Stück bauen und anschließend beispielsweise in einem Atelier ausstellen. Sollten Sie Auftragsarbeiten für Dritte (Kunden) ausführen, d.h. auf ausdrücklichen Kundenwunsch die o.g. Dinge herstellen, gelten die oben genannten Regelungen. Stellen Sie lediglich Ihre designten und selbstgebauten Stücke aus und verkaufen diese anschließend, ohne auf ausdrücklichen Kundenwunsch etwas zu erstellen, dann könnte es sich um eine freiberuflich-künstlerische Tätigkeit handeln. In diesem Fall ist eine Gewerbeanmeldung nicht erforderlich. Dies würde dazu führen, dass Sie auch keine Registrierung und Nachweispflicht einer abgeschlossenen Meisterprüfung bei der Handwerkskammer hätten. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich Kontakt mit einem Steuerberater aufzunehmen und Ihre Tätigkeit einschätzen zu lassen.

Quelle: Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer
Mai 2017

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