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Reparatur alter Möbel: meisterpflichtig?

Frage

$ Dieses Jahr habe ich ein Gewerbe angemeldet. Ich gestalte, repariere und arbeite alte Möbel auf und baue und gestalte Tisch-, Wand- und Standuhren. Nun habe ich von der zuständigen Handwerkskammer ein Schreiben erhalten, dass dieses Gewerbe dem Tischler-Handwerk zugerechnet wird und ich entsprechende berufliche Nachweise erbringen müsse. Von Beruf bin ich jedoch Altenpfleger. Die alten Möbel werden von mir per Pinsel farbig gestaltet, zuvor sind in geringem Umfang einfache Reparaturarbeiten (Oberfläche reinigen, Wurmlöcher verspachteln, ggf. neuer Fuß oder neues Schloss etc.) zu erledigen. Die handwerklichen Ausführungen sind sehr einfach und meiner Ansicht nach schnell zu erlernen, ausschlaggebend ist die Kreativität in der Farbgestaltung. Welche Möglichkeiten habe ich mein Gewerbe auszuüben?

Antwort

Der von Ihnen benannte Unternehmensgegenstand lässt durchaus den Schluss zu, dass Sie im Bereich des Tischler-Handwerks selbstständig sind. Insbesondere die Reparatur alter Möbel stellt einen wesentlichen Teilbereich des Tischler-Handwerks dar und unterliegt der Meisterpflicht. Daher ist es nicht unüblich, dass Sie von der örtlich zuständigen Handwerkskammer zur Eintragung in die Handwerksrolle aufgefordert werden und gleichzeitig ein Qualifikationsnachweis angefordert wird.

Ich schlage Ihnen vor, dass Sie Ihre in Ihrer Mail genannte ausführliche Beschreibung der Handwerkskammer schriftlich zukommen lassen und um Klärung des Sachverhalts bitten. Es kann durchaus sein, dass auf Grund Ihrer detaillierten Beschreibung, die Handwerkskammer zu dem Schluss kommt, dass Ihre angebotenen Arbeiten keinen wesentlichen Bereich des Tischler-Handwerks betreffen. In diesem Fall würde die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle entfallen und somit auch der Nachweis der abgeschlossenen Meisterprüfung. Möglicherweise ist auch die Beantragung einer sog. Ausnahmebewilligung für das Tischler-Handwerk für Sie möglich, um den fehlenden Abschluss der Meisterschule zu ersetzen. Dann könnte die Selbstständigkeit auch ohne die abgeschlossene Meisterprüfung fortgesetzt werden.

Quelle: Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer
November 2017

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