Antwort
Wenn Sie sich in dem von Ihnen beschriebenen Tätigkeitsfeld selbständig machen möchten, sind mehrere Dinge zu beachten.
Die von Ihnen angegebene Tätigkeit ist dem Tischler-Handwerk zuzuordnen. Das Tischler-Handwerk gehört nach wie vor zu den sog. zulassungspflichtigen Handwerken, d.h. eine Selbständigkeit, unabhängig davon, ob Sie diese lediglich im Nebenberuf ausüben möchten, ist abhängig von der vollständig abgelegten Meisterprüfung im Tischler-Handwerk. Sollten Sie keine abgeschlossene Meisterprüfung im Tischler-Handwerk vorweisen können, müssten Sie folgende Alternativen prüfen.
Sie können einen sog. Betriebsleiter für Ihren Betrieb einstellen. Dieser würde die Qualifikation für den Betrieb stellen. Der Betriebsleiter müsste grundsätzlich in Vollzeit beschäftigt werden und aktiv im Unternehmen mitarbeiten. Verschiedene Unterlagen müssen für die Registrierung bei der Handwerkskammer eingereicht werden (u.a. Kopie des Arbeitsvertrages sowie des Meisterbriefes). Ich empfehle Ihnen, sich vorab ausführlich bei der zuständigen Handwerkskammer über die Bedingungen informieren zu lassen.
Eine weitere Möglichkeit ist die Beantragung einer sog. Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO (Handwerksordnung) für das Tischler-Handwerk. Wenn Sie die Bedingungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllen und diese erteilt bekommen, können Sie sich damit in die Handwerksrolle der Handwerkskammer eintragen lassen und sich in Ihrem gewünschten Bereich selbständig machen. Auch hier empfehle ich Ihnen, sich über die Bedingungen, die Kosten und die Dauer des Verfahrens zu informieren.
Falls Sie eine abgeschlossene Gesellenprüfung im Tischler-Handwerk vorweisen, können Sie auch nach einer sog. Ausübungsberechtigung gem. § 7b HwO für das Tischler-Handwerk fragen. Hier sind ebenso verschiedene Voraussetzungen für die Erteilung zu erfüllen (u.a. Nachweis einer mindestens sechsjährigen Gesellentätigkeit im Tischler-Handwerk und einer vierjährigen leitenden Funktion im gleichen Handwerk).
Außerdem empfehle ich Ihnen dringend, vor Aufnahme der Tätigkeit in Ihrer Garage etwaige baurechtliche Fragestellungen zu klären. Die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit in einer Garage ist baurechtlich schwierig, vor allem, wenn Sie Ihre private Garage nutzen möchten. Sie sollten vor allem die planungsrechtliche Zulässigkeit mit Hilfe der technischen Berater der örtlich zuständigen Handwerkskammer klären lassen. Dabei wird insbesondere der ausreichende Abstand der geplanten Betriebsstätte zu Nachbarn geprüft. Auch andere mit Ihrer Tätigkeit verbundene Emissionen (z.B. Lärm durch die Fertigung) werden überprüft.
Im Bereich der Unternehmensform schlage ich Ihnen vor, ein Einzelunternehmen zu gründen. Das Einzelunternehmen hat den Vorteil, dass Sie es schnell und kostengünstig gründen können. Ich empfehle Ihnen vor der abschließenden Entscheidung, Kontakt mit einem Steuerberater aufzunehmen. Wenn Sie sich vorab über potentielle Unternehmensformen erkundigen möchten, können Sie die Broschüre Starthilfe: Der erfolgreiche Weg in die Selbständigkeit (PDF, 8 MB) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie runterladen. Diese enthält eine Kompaktübersicht zu den gängigen Rechtsformen.
Die genauen Kosten für die Gründung des Unternehmens hängen von verschiedenen Faktoren und teilweise von Ihrem Standort ab, so dass eine genaue Auflistung pauschal nicht erfolgen kann. Sie müssen Ihren Betrieb bei der Handwerkskammer registrieren lassen. Dort werden Sie in der Regel eine einmalige Eintragungsgebühr und einen jährlichen Beitrag zahlen. Außerdem müssen Sie einen Gewerbeschein bei der Stadtverwaltung beantragen. Auch hier ist eine einmalige Zahlung zu entrichten. Weitere Anmeldungen erfolgen beim Finanzamt, der Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaft. Bitte beachten Sie, da Sie ein meisterpflichtiges Gewerbe betreiben möchten, dass grundsätzlich Pflicht zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen besteht (sog. Handwerkerpflichtversicherung). Bitte informieren Sie sich vor Aufnahme der Selbständigkeit bei der Rentenversicherung über die Höhe der Beiträge.
Quelle: Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer
Januar 2017
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