Navigation

Möbel designen und herstellen: gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich habe eine abgeschlossene Berufsausbildung als IT-Systemelektroniker. Allerdings habe ich schon früh die Branche gewechselt und habe die letzten Jahre als Handwerker in unterschiedlichen Bereichen gearbeitet. Im Zuge dessen habe ich mir Techniken aus verschiedenen Gewerken angeeignet. Ich möchte mich gerne mit dem Designen, der Herstellung und dem Verkauf von Möbeln und dekorativen Objekten selbständig machen. Die Möbel sollen ausschließlich aus recycelten bzw. natürlichen Materialien hergestellt werden. Jedes Möbel wird als Unikat designt und aus der Kombination unterschiedlichen Techniken von mir gefertigt. Diese Produkte möchte ich gerne über eine eigene Website bzw. über Kunst-/Design-Märkte vertreiben. Daher die Fragen: An welche Stellen muss ich mich bezüglich der Eingruppierung ggf. als Freiberufler melden? Und ist eine zusätzliche Gewerbeanmeldung für den Verkauf erforderlich?

Antwort

Die von Ihnen beschriebene Tätigkeit kann sowohl einerseits in den Bereich des Gewerbes sowie auch als freiberufliche Leistung eingestuft werden. Hierzu empfehle ich Ihnen dringend, sich von einem Steuerberater unterstützen zu lassen, weil eine pauschale Einordnung Ihres Vorhabens nicht möglich ist.

Sollten Sie als Gewerbetreibender eingestuft werden, ist eine Registrierung bei der zuständigen Handwerkskammer als Tischler notwendig. Grundlage hierfür ist die abgeschlossene Meisterprüfung oder eine gleichwertige Qualifikation (z.B. Abschluss als staatlich geprüfter Techniker, Ausnahmebewilligung etc.). Ich empfehle Ihnen, sich für diesen Fall mit der zuständigen Handwerkskammer in Verbindung zu setzen. Vielleicht besteht für Sie die Möglichkeit, eine Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO (Handwerksordnung) für das Tischler-Handwerk zu beantragen. Bitte informieren Sie sich bei der Handwerkskammer vor Ort, welche Kosten und mit welcher Dauer des Verfahrens Sie rechnen müssten sowie welche Voraussetzungen zu erfüllen sind.

Für den Fall, dass Sie sich auf den Bereich des Designs und die Gestaltung von Möbeln konzentrieren und Ihre Stücke direkt über Ihre Website oder über Märkte veräußern, kann ggf. eine Einordnung als Freiberufler erfolgen. Bitte beachten Sie, dass Sie hier nicht auf direkten Kundenwunsch handeln, also keine Auftragsarbeiten ausführen. Sie stellen ein Möbel nach Ihren Vorstellungen her und veräußern dieses anschließend über einen Ihrer Kanäle. Eine separate Gewerbeanmeldung für den Verkauf ist nicht erforderlich.

Quelle: Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer
www.hwk-duesseldorf.de
Januar 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben