Maler und Lackierer: Selbständigkeit als Raumausstatter und Bodenleger?
Frage
Ich bin gelernter Maler und Lackierer. Ich möchte ein Unternehmen gründen als Raumausstatter und Bodenleger, neben dem Verlegen von Böden möchte ich noch das Weiß-Streichen von Wänden, Decken (innen) anbieten sowie diverse Wandgestaltungstechniken (Tapezieren, Wischtechnik etc.). Darf ich das?
Antwort
Die von Ihnen aufgeführten Arbeiten werden weitestgehend vom Raumausstatter-Handwerk sowie vom Bodenleger-Gewerbe abgedeckt. Um diese Arbeiten als Selbständiger anbieten zu können, müssen Sie diese bei der zuständigen Handwerkskammer registrieren lassen. Im Internet finden Sie die für Sie zuständige Handwerkskammer.
Bitte beachten Sie, dass Wischtechniken nicht vom Raumausstatter-Handwerk abgedeckt werden und dem Maler- und Lackierer-Handwerk zugeordnet werden. Für eine Selbständigkeit in diesem Bereich benötigen Sie die abgeschlossene Meisterprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss (z.B. erteilte Ausnahmebewilligung). Daher schlage ich Ihnen vor, dass Sie Kontakt mit der Handwerkskammer vor Ort aufnehmen und Ihren Sachverhalt am besten persönlich klären. Vielleicht erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO (Handwerksordnung) oder einer Ausübungsberechtigung gem. § 7b HwO. Außerdem sollten Sie Informationen zur Einstellung eines Betriebsleiters einholen. Diese Möglichkeit steht Ihnen ebenso offen.
Quelle: Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer
April 2019
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