Antwort
Wenn Sie sich im Konditoren-Handwerk selbstständig machen und selbstproduzierte Ware anbieten möchten, ist grundsätzlich eine abgeschlossene Meisterprüfung im entsprechenden Handwerk erforderlich. Gem. § 7 Abs. 2 HwO (Handwerksordnung) ist es auch Absolventen von Hochschulen möglich, ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig zu betreiben. Die Studieninhalte müssen weitestgehend deckungsgleich mit der handwerklichen Ausbildung sein. In Ihrem Fall schlage ich zur Sicherheit vor, dass Sie Ihren Abschluss bei der zuständigen Handwerkskammer prüfen lassen - in der Regel benötigen die Kammern einen Auszug über die Fächer, die im Studium behandelt wurden - und im Bedarfsfall auch Informationen über eine sog. Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO einholen. Die Ausnahmebewilligung ist für den Fall vorgesehen, wenn die Inhalte Ihres Studiums nicht deckungsgleich mit der handwerklichen Ausbildung sind.
Bitte beachten Sie, dass der reine Verkauf von fertigen Back- und Konditorerzeugnissen nicht der Meisterpflicht unterliegt. Sollten Sie also nicht selber produzieren, sind die o.g. Schritte nicht erforderlich. Sie können direkt das Gewerbe bei der Stadtverwaltung anmelden. Sie würden Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK).
Quelle: Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer
Februar 2017
Tipps der Redaktion: