Antwort
Wenn sich Ihre Bekannte im Konditoren-Handwerk selbstständig machen möchte, ist grundsätzlich eine abgeschlossene Meisterprüfung erforderlich. Die abgeschlossene Gesellenprüfung alleine reicht nicht aus. Es kommt auch nicht darauf an, ob man sich neben- oder hauptberuflich selbstständig macht. Das entscheidende Kriterium ist die Dienstleistung, die man auf selbstständiger Basis anbieten möchte. Auch eine Spezialisierung auf einzelne Gebäcke wie z.B. Cake-Pops wird voraussichtlich nicht ausreichen.
Ich schlage Ihnen bzw. Ihrer Bekannten vor, dass Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer nach der Möglichkeit der Beantragung einer sog. Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO (Handwerksordnung) bzw. nach einer Ausübungsberechtigung gem. § 7b HwO erkundigen. Beide Genehmigungen stellen ein Äquivalent zur Meisterprüfung dar und können als Grundlage für die Selbstständigkeit genutzt werden.
Bei einer Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO muss ein sog. Ausnahmegrund vorliegen (z.B. erhöhtes Lebensalter, in der Regel ab 47 Jahren). Oder man beschränkt sich bei der Beantragung auf eine spezielle Tätigkeit, wobei zu beachten ist, dass diese keinen zu großen Teilbereich des Handwerks einnehmen darf.
Eine Ausübungsberechtigung gem. § 7b HwO kann beantragt werden, wenn der Antragssteller einen Gesellenbrief, mindestens sechs Gesellenjahre und vier Jahre in einer leitenden, eigenverantwortlichen Funktion nachweisen kann. Die Nachweise erfolgen normalerweise anhand von Arbeitszeugnissen.
Alternativ können Sie sich bei der Handwerkskammer auch über die Bedingungen für die Einstellung eines sog. Betriebsleiters informieren. Ein Betriebsleiter stellt die notwendige Qualifikation (z.B. Meisterprüfung), die der Inhaber nicht vorweisen kann. Der Betriebsleiter muss auf Grundlage eines Arbeitsvertrages eingestellt werden, in der Regel in Vollzeit arbeiten und angemessen entlohnt werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Reduzierung auf eine Teilzeitstelle (mindestens vier Stunden täglich) möglich. Lassen Sie sich von der Handwerkskammer genau auflisten, welche Unterlagen und Voraussetzungen für Ihren speziellen Fall zu erfüllen wären.
Quelle: Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer
September 2017
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