Antwort
Das Schneiden und Veredeln von Holz ist wesentlicher Bestandteil der Schreiner-/Tischlertätigkeit, welche - als Gewerbebetrieb ausgeübt - der örtlichen Handwerkskammer zugehört (Pflichtmitgliedschaft).
In welche Form Sie das Holz bringen möchten und ob am Ende schon fertige Möbelstücke von Ihnen verkauft werden oder nur Teile ist (für die Handwerkskammer) unerheblich.
Der Schreiner-/Tischlerberuf ist - laut Handwerksordnung - ein zulassungspflichtiges Gewerbe und unterliegt der Meisterpflicht. Die Anmeldung dieses Handwerks ist erst nach Rücksprache mit der Handwerkskammer möglich. Falls Sie selbst kein Meister sind, können Sie sich mit der zuständigen Handwerkskammer in Verbindung setzen und nach den Bedingungen für die Beantragung einer sog. Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO bzw. einer Ausübungsberechtigung gem. § 7 b HwO fragen.
Zudem müssen Sie sich als Schreiner/Tischler vor der Gewerbeanmeldung mit der Handwerkskammer in Verbindung setzen, um sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen. Erst mit der Bestätigung über diesen Vorgang bzw. mit der notwendigen Handwerkskarte kann die eigentliche Gewerbeanmeldung durchgeführt werden.
Für die Formulierung Ihres Unternehmensgegenstandes in der Gewerbeanmeldung schlagen wir Ihnen vor, Ihre gewählte Tätigkeit so genau wie möglich zu benennen, denn gerade das ist wichtig für potentielle Kunden.
Falls Sie z.B. als eingetragener Kaufmann, eine OHG gründen oder als Kapitalgesellschaft (GmbH oder UG) firmieren möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe auch beim Handelsregister anmelden. Diese Anmeldung beim Handelsregister muss in notariell beglaubigter Form erfolgen.
Quelle: German Drechsler
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Januar 2020
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