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Holzdekoration herstellen: meisterpflichtig?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich überlege schon länger mein Hobby zum Beruf zu machen und mich in der holzverarbeitenden Branche selbständig zu machen. Ich würde mich gerne auf Holz-Dekorationsartikel u.Ä. spezialisieren, da ich die benötigten Maschinen bereits habe. Ich würde es gerne als Nebengewerbe beginnen und dann je nach Resonanz als Hauptgewerbe anmelden. Meine Frage wäre jetzt hauptsächlich, ob es da rechtlich irgendwelche Hürden gibt? Benötige ich einen Schreinermeister, damit ich das machen kann?

Antwort

So, wie Sie Ihre zukünftige Selbstständigkeit beschreiben, könnte die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Tischler-Handwerk notwendig sein und damit die Nachweispflicht der abgeschlossenen Meisterprüfung bzw. einer gleichwertigen Prüfung. Vielleicht fällt Ihre Arbeit aber auch in den Bereich des Holzbildhauer-Handwerk. In diesem Fall ist der Nachweis einer abgelegten Meisterprüfung nicht erforderlich.

Ich würde Sie daher bitten, genau zu beschreiben, welche Dekorationen hergestellt werden bzw. ob zusätzliche Arbeiten (z.B. elektrotechnische Anschlüsse bei etwaiger Beleuchtung) durchgeführt werden sollen. Erst danach ist eine Einordnung möglich.

Es kommt übrigens nicht darauf an, ob Sie sich haupt- oder nebenberuflich selbstständig machen. Ihre Dienstleistung, die Sie auf selbstständiger Basis anbieten, wird entscheidend sein, ob handwerksrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen sind oder nicht.

Quelle:
Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer

Stand:
März 2024

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