Antwort
Wenn Sie sich im Maurer- und Betonbauer-Handwerk selbständig machen möchten und nicht über die erforderliche Qualifikation (abgeschlossene Meisterprüfung oder gleichwertige Prüfung) verfügen, können Sie einen Betriebsleiter einstellen, der die notwendige Qualifikation für Sie stellt. Grundsätzlich müssen Sie beachten, dass der Betriebsleiter in Vollzeit beschäftigt werden muss. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist auch eine Beschäftigung in Teilzeit (mindestens vier Stunden täglich) möglich. Bitte beachten Sie, dass der Betriebsleiter auf Grund eines Angestelltenverhältnisses bei Ihnen tätig wird. Eine freiberufliche Tätigkeit oder eine geringfügige Beschäftigung ist nicht möglich. Die genauen Bedingungen und die erforderlichen Unterlagen zur Eintragung des Betriebes bzw. des Betriebsleiters erfragen Sie am besten bei der für Ihren Ort zuständigen Handwerkskammer.
Bei der Bezahlung des Betriebsleiters ist zu beachten, dass für das Bauhauptgewerbe (u.a. Maurer- und Betonbauer etc.) der allgemeinverbindliche, das heißt auch für Betriebe, die keiner Tarifvertragspartei angehören, Bundesrahmentarifvertrag gilt. Daraus ergibt sich für Sie als Arbeitgeber die grundsätzliche Pflicht zur Zahlung des tariflich vorgesehenen Gehaltes. Unter www.tarifregister.nrw.de sind die Löhne und Gehälter für den Hochbaubereich einzusehen. Zahlen Sie ein Entgelt, welches unter den tariflichen Rahmenbedingungen liegt, riskieren Sie, dass bei einer möglichen Kontrolle, beispielsweise durch den Zoll, die zu wenig gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden müssen.
Quelle: Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer
August 2017
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