Antwort
Grundsätzlich ist es so, dass nach § 15 Einkommensteuergesetz u.a. jede nachhaltige Tätigkeit, die auf „Gewinnerzielung“ ausgelegt ist, auch angemeldet werden muss!
Mit Ihrem Vorhaben - der Herstellung und dem Verkauf/Vertrieb von Holzprodukten - erfüllen Sie diese Anforderung und müssten daher dieser Verpflichtung nachkommen. D.h., Sie müssen eine Gewerbeanmeldung vornehmen - auch wenn dies „nur“ nebenberuflich geplant ist. Nur eine Meldung bei der Handwerkskammer ist nicht ausreichend.
Die Anmeldung Ihres Gewerbes müssen Sie bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt vornehmen. Die Gewerbeanmeldung ist ein Vorgang, bei dem Sie Ihren Gewerbebetrieb bei der zuständigen Behörde (Gemeinde/Stadt, Ordnungsamt) anmelden. Die Kosten liegen hierfür - in der Regel - bei 20 - 50 Euro. Welche Unterlagen Sie benötigen, können Sie auf der Website der zuständigen Einrichtung nachlesen. Auf dem bei der Gewerbeanmeldung auszufüllenden Anmeldebogen müssen Sie dann angeben, dass Sie ein Nebengewerbe anmelden möchten.
Der wesentliche Unterschied zwischen der Vollerwerbsgründung und der nebenberuflichen Selbständigkeit liegt in der Anzahl der Wochenarbeitsstunden - beim Nebengewerbe darf hier ein Arbeitsaufwand von 18 Stunden pro Woche nicht überschritten werden. Grob gesagt gilt, dass der Aufwand für Ihre Nebentätigkeit sowohl zeitlich als auch wirtschaftlich den des Haupterwerbes bzw. Ihrer beruflichen Haupttätigkeit nicht übersteigen darf.
Zusätzlich müssen Sie Ihr Nebengewerbe auch noch beim Handelsregister anmelden, wenn Sie z.B. als (eingetragener) Kaufmann, eine OHG oder als eine Kapitalgesellschaft - GmbH oder UG - firmieren möchten. Diese Anmeldung beim Handelsregister muss in notariell beglaubigter Form erfolgen. Die gesamten Kosten für die Eintragung in das Handelsregister variieren je nach Rechtsform und Unternehmensgröße.
Wie von Ihnen bereits erwähnt, sind Sie zudem verpflichtet, eine Anmeldung bei der regional für Sie zuständigen Handwerkskammer vorzunehmen. Aufgrund Ihrer Eigenproduktion ist es zudem möglich, dass Sie weitere „Zulassungen“ benötigen, um diese auch vertreiben zu dürfen. Vorab können Sie sich diesbezüglich bei der Handwerkskammer oder den nachfolgenden „Interessensverbänden“ informieren:
WICHTIG: Falls Sie sich seit ihrem abgeschlossenen Studium aktuell in einem Beschäftigtenverhältnis befinden, müssen Sie sich unbedingt über die Regelungen in Ihrem Arbeitsverhältnis informieren. Sehr oft sind Regelungen enthalten, nach denen Sie Ihren Arbeitgeber informieren müssen und sich die Nebentätigkeit auch genehmigen lassen müssen.
Wir empfehlen Ihnen, Ihr Vorhaben auf jedem Fall nochmal mit Ihrem Steuerberater zu besprechen, um eventuell weitere Fragen zu klären.
Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Oktober 2018
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