Antwort
Wenn Ihr Vater sich als Elektrotechniker selbständig machen möchte, ist grundsätzlich die vollständig abgelegte Meisterprüfung erforderlich. Da Ihr Vater die Meisterprüfung nicht abgelegt hat, ergeben sich folgende Alternativen:
Ihr Vater könnte einen fachlich-technischen Leiter (Betriebsleiter) einstellen, der die Qualifikation besitzt. Der Betriebsleiter müsste grundsätzlich in Vollzeit beschäftigt werden und aktiv im Unternehmen mitarbeiten. Eine Einstellung als freiberuflicher Mitarbeiter oder in beratender Funktion ist nicht möglich. Ich empfehle, vor der Einstellung eines Betriebsleiters, Kontakt mit der örtlich zuständigen Handwerkskammer aufzunehmen, um die genauen Unterlagen und Rahmenbedingungen für die Beschäftigung eines Betriebsleiters zu erfragen.
Eine weitere Möglichkeit bietet sich über die Beantragung einer sog. Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO (Handwerksordnung) an. Die Ausnahmebewilligung ist ein Äquivalent zur abgeschlossenen Meisterprüfung, d.h. falls Ihr Vater eine Ausnahmebewilligung für das Elektrotechniker-Handwerk zugesprochen bekommt, ist eine Selbständigkeit im Elektrotechniker-Handwerk ohne die Einstellung eines Betriebsleiters möglich. Für die Beantragung muss Ihr Vater einen sog. Ausnahmegrund vorweisen. Dieser kann beispielsweise im fortgeschrittenen Lebensalter (ab 47 Jahren und älter) liegen. Sollte ein Ausnahmegrund vorliegen, kann Ihr Vater eine Ausnahmebewilligung beantragen. Diese ist abhängig vom Bestehen einer Sachkundeprüfung, die grundsätzlich drei Teile umfasst (Fachtheorie, Fachpraxis und kaufmännisch-rechtlicher Teil). Besteht Ihr Vater die Sachkundeprüfung wird die Ausnahmebewilligung erteilt. Bitte informieren Sie sich ausführlich vor der Antragsstellung bei der Handwerkskammer über die Dauer und vor allem die Kosten des Verfahrens.
Des Weiteren hat Ihr Vater die Möglichkeit eine sog. Ausübungsberechtigung gem. § 7b HwO (Altgesellenregelung) zu beantragen. Hier muss Ihr Vater eine abgeschlossene Gesellenprüfung im Elektrotechniker-Handwerk nachweisen, mindestens sechs Jahre Tätigkeit als Elektrotechnikergeselle und vier Jahre in einer leitenden, eigenverantwortlichen Funktion vorweisen. Die Tätigkeitsnachweise erfolgen in der Regel über Arbeitszeugnisse der Arbeitgeber. Eine Sachkundeprüfung, wie im Fall der Ausnahmebewilligung, entfällt. Auch hier sollten Sie sich genau über das Verfahren bei der Handwerkskammer informieren lassen.
Quelle: Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer
Januar 2017
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