Antwort
Zunächst ist deutlich hervorzuheben und festzustellen, dass der/die Hairstylist/in auf jeden Fall unter das Friseurhandwerk fällt und es faktisch ein moderner, aber bereits etablierter Begriff für den „alten“ Namen Friseur ist.
Um zu verdeutlichen, wie weit das Arbeitsfeld Friseur/Hairstylist reicht: Hochsteckfrisuren - wie auch „nur“ das Stylen - gehören genauso zum Friseurhandwerk wie Haare (mit Shampoo) waschen. D.h., Sie müssen der Forderung nachkommen > bei den von Ihnen angemeldeten und geschilderten Tätigkeiten können Sie dies nicht umgehen!
Die Handwerkskammer muss jede/n Gründer/in - in diesem Bereich - auf seine/Ihre Fähigkeiten hin überprüfen und die dafür erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen einfordern. Dies sind dann fürwahr entweder ein Meisterbrief oder die Beschäftigung einer/s Angestellten mit Meisterbrief oder auch die von Ihnen bereits genannte Ausnahmegenehmigung. Die Voraussetzungen zu letzterem wird Ihnen die Handwerkskammer gerne im Detail mitteilen.
Eine Ausnahmebewilligung/Ausübungsberechtigung (ohne Meisterprüfung) können durch die Handwerkskammer bewilligt werden, wenn es sich grundsätzlich um „einfache Tätigkeiten“ handelt, die nicht „wesentliche Friseurtätigkeiten“ sind. Dazu sind folgende grundsätzliche Voraussetzungen nötig:
- Die Tätigkeiten müssen in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können.
- Es darf sich nicht um hauptsächliche Kenntnisse und Fähigkeiten der Friseurausbildung handeln.
- Es sind Tätigkeiten, die sich nicht aus dem Friseurgewerbe direkt entwickeln.
- Es dürfen nicht viele „einfache Tätigkeiten“ im Zusammenhang ausgeübt werden, welche das Friseurhandwerk ausmachen.
Diese Formulierungen lassen jedoch eine Menge Interpretationsspielraum zu. Letztlich liegt es im Ermessen der jeweils zuständigen Handwerkskammer, die jeweilige Situation zu bewerten und die Genehmigung zu erteilen oder auch abzulehnen.
Um Ihren Ziel näherzukommen, sollten Sie sich daher unmittelbar mit der für Sie zuständigen Handwerkskammer zusammensetzen. Am besten in einem persönlichen Gespräch erläutern Sie die geplanten Tätigkeiten genauestens und legen dabei ganz klar dar, dass Sie keine wesentlichen Friseurtätigkeiten ausüben (wie eben z.B. Schneiden).
Die Handwerkskammer kann Ihnen auch erläutern, ob und wie eine genauere Spezifizierung des Geschäftsfeldes vorgenommen werden könnte, um sich ganz klar vom Friseurhandwerk abzugrenzen. Alternativ können Sie auch einen Fachanwalt beauftragen, die diesbezüglichen Möglichkeiten zu überprüfen.
Anders sieht es im Bereich des MakeUp-Artist aus. Unter die Branche Kosmetikers/in fallend, sind prinzipiell keine berufsspezifischen Voraussetzungen nötig.
Da die Hürden für den Bereich „Hairstylist“ sehr hoch angesiedelt sind und falls Sie keine Einigung mit der Handwerkskammer erreichen können, empfehlen wir Ihnen, diesen Geschäftsbereich entweder auszuklammern oder sich eine/n Friseurmeister/in als Geschäftspartner zu suchen. Ob gemeinsames Gewerbe oder auftragsbezogene Zusammenarbeit, hier stehen viele Möglichkeiten offen. Von einer ungenehmigten Ausübung einer wie auch immer gearteten Hair Styling-Tätigkeit raten wir Ihnen auf jeden Fall dringend ab!
Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Oktober 2017