Frage
Was muss ich alles beachten und wie kann ich mich im Handwerk selbständig machen?
Was muss ich alles beachten und wie kann ich mich im Handwerk selbständig machen?
Wenn Sie sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen möchten, benötigen Sie dafür grundsätzlich einen Meisterbrief - also den Nachweis darüber, die Meisterprüfung in einem Handwerk bestanden zu haben. Für die Zulassung zur Meisterprüfung reicht es aus, wenn Prüflinge eine Gesellen- bzw. Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden haben. Einen solchen Meisterbrief muss man für alle Handwerksberufe vorweisen können, die in der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) aufgeführt sind (zulassungspflichtige Handwerke). Und nur mit der Meisterprüfung kann man sich Meister oder Meisterbetrieb nennen. Ohne Meisterbrief kann man ein Unternehmen in den sogenannten zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben gründen und führen. Sie sind in den Anlagen B1 und B2 der Handwerksordnung nachzulesen.
Wesentliche Grundlage für eine geplante Existenzgründung sind die Zulassungsvoraussetzungen für das jeweilige Handwerk. Wichtig sind zudem Kenntnisse darüber, welche Tätigkeiten innerhalb eines Handwerks erlaubt sind und welche nicht.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite www.existenzgruender.de.
Zur abschließenden Klärung für Ihr Vorhaben empfehlen wir Ihnen, sich an die zuständige Handwerkskammer vor Ort zu wenden.
Weiterhin müssen Sie folgendes beachten:
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung "auf Dauer angelegt" beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Mit der Gewerbeanmeldung sind Sie als Einzelunternehmerin tätig, wenn Sie keine andere Rechtsform wählt. Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt vor Ort.
Zu den steuerrechtlichen Fragen bei einer Existenzgründung wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt oder einen Steuerberater.
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu melden. Diese prüft anhand des Unternehmens selbst sowie den voraussichtlichen Einnahmen im Einzelfall, ob eine Tätigkeit im Haupt oder Nebenerwerb vorliegt. Werden sie als hauptberuflich selbständig eingestuft und sind bis jetzt in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, so können Sie in der Regel die Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied fortführen. Der Beitrag zur freiwilligen Versicherung berechnet sich aus der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Pflegeversicherung schließt sich der Krankenversicherung an. Bei weiteren Fragen zur Krankenversicherung bzw. zur Berechnung der Beiträge könnten Sie sich an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Rufnummer 030 - 340606601 wenden.
Für bestimmte Berufsgruppen gilt auch bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Andere Selbständige haben unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit auf Antrag eine Pflichtversicherung in der Rentenversicherung auszulösen. Des Weiteren könnten Sie auch auf freiwilliger Basis in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Für weitere Fragen zum Beispiel zur Beitragshöhe können Sie sich an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Rentenversicherung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter der Rufnummer 030/ 221 911 001 wenden.
Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Mit der Eintragung in die Handwerksrolle (für die zulassungspflichtigen Handwerke) bzw. in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe ist die Gründerin oder der Gründer Mitglied seiner zuständigen Handwerkskammer. An die Handwerkskammer sind Beiträge zu zahlen, allerdings nur dann, wenn die Erträge über bestimmte Grenzen liegen.
Gründerinnen und Gründer, die erstmals ihr Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von Beiträgen zur Handwerkskammer befreit. Für das zweite und dritte Jahr müssen sie nur die Hälfte des Grundbeitrags bezahlen und keinen Zusatzbeitrag, für das vierte Jahr sind sie noch von der Entrichtung des Zusatzbeitrags befreit. Hierfür sind folgende Voraussetzungen erforderlich, es handelt sich um natürliche Personen (keine Personen- oder Kapitalgesellschaften) und der Jahresgewinn liegt nicht über 25.000 Euro.
Für Arbeitnehmer, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, besteht die Möglichkeit sich in der Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ist in § 28a SGB III geregelt. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie unter nachfolgendem Link: www.arbeitsagentur.de (www)
Quelle:
Ulrike Klein
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
November 2014