Antwort
Der von Ihnen beschriebene Tätigkeitsbereich des Service für motorisierte Zweiräder gehört zum sog. Zweiradmechaniker-Handwerk. Dieses ist grundsätzlich meisterpflichtig, d.h. für eine Selbständigkeit in diesem Bereich wird zunächst eine abgeschlossene Meisterprüfung vorausgesetzt. Können Sie diese nicht vorweisen, müssen Sie über folgende Alternativen nachdenken.
Es ist möglich einen sog. Betriebsleiter für den handwerklichen Bereich Ihres zukünftigen Betriebes einzustellen. Dieser würde die notwendige Qualifikation in Ihren Betrieb einbringen. Bitte beachten Sie, dass sich neben handwerklichen Meistern auch beispielsweise staatlich geprüfte Techniker, Ingenieure mit facheinschlägigem Studium und Personen mit einer unbefristeten Ausnahmebewilligung bzw. Ausübungsberechtigung für die Übernahme einer Betriebsleiterfunktion eignen. Ich empfehle Ihnen, vor Einstellung eines Betriebsleiters die Qualifikation bei der zuständigen Handwerkskammer prüfen und bestätigen zu lassen.
Ein Betriebsleiter muss grundsätzlich in Vollzeit beschäftigt werden. Sollten Sie für den Beginn darüber nachdenken, zunächst eine Teilzeitstelle zu schaffen, nehmen Sie bitte vorher Kontakt mit der Handwerkskammer auf. Bei der Teilzeitbeschäftigung eines Betriebsleiters sind individuelle Einzelfragen zu klären, die über eine letztendliche Registrierung Ihres Betriebes bei der Handwerkskammer entscheidend sein können.
Des Weiteren empfehle ich Ihnen prüfen zu lassen, ob es sich in Ihrem Fall um einen sog. unerheblichen Nebenbetrieb im Sinne von § 3 HwO (Handwerksordnung) handelt. Ein unerheblicher Nebenbetrieb kann vorliegen, wenn die handwerkliche Dienstleistung, die für Dritte angeboten wird, die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des entsprechenden Handwerkszweiges nicht übersteigt. Außerdem muss der handwerkliche Nebenbetrieb die wirtschaftliche Leistung des Hauptbetriebes in sinnvoller Weise ergänzen.
In Ihrem Fall müsste die Gestaltung der Selbständigkeit so aussehen, dass beispielsweise ein Zweiradhandel als Haupterwerb betrieben wird und dazu ergänzend Arbeiten im Bereich der Zweiradreparatur angeboten werden. Der Hauptumsatz müsste im Bereich des Zweiradhandels liegen, damit von einem unerheblichen Nebenbetrieb im handwerklichen Bereich ausgegangen werden kann. Bitte beachten Sie auch, dass die sog. Unerheblichkeitsgrenze nicht überschritten werden darf. Als Referenz dient hier die durchschnittliche Jahresarbeitszeit, die in einem in Vollzeit arbeitenden Ein-Personen-Betrieb des betreffenden Handwerkszweiges anfällt, d.h. dass entweder Sie alleine die handwerklichen Tätigkeiten ausüben bzw. ein Angestellter ohne Ihre Mitwirkung. Sollten Sie den Zweiradreparaturservice ohne oder nur mit einer entsprechend geringen Handelstätigkeit anbieten, müssen Sie oder ein wie oben angegeben angestellter Betriebsleiter grundsätzlich eine abgeschlossene Meisterprüfung bzw. eine gleichwertige Prüfung im entsprechenden Handwerk nachweisen. In diesem Fall kann nicht von einem unerheblichen Nebenbetrieb gesprochen werden.
Quelle: Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer
September 2016
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