Antwort
Für die Selbstständigkeit im Friseur-Handwerk ist grundsätzlich die abgeschlossene Meisterprüfung notwendig. Alternativ kann eine Selbstständigkeit auch mit einer sog. Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO (Handwerksordnung) oder einer sog. Ausübungsberechtigung gem. § 7b HwO aufgenommen werden. Eine weitere Möglichkeit stellt die Einstellung eines sog. Betriebsleiters dar.
Für eine Ausnahmebewilligung benötigen Sie einen Ausnahmegrund. Dieser kann beispielsweise im fortgeschrittenen Lebensalter (ab 47 Jahren) liegen. Oder man beschränkt die Ausnahmebewilligung auf eine einzelne Tätigkeit aus dem Handwerk. Im Rahmen der Ausnahmebewilligung ist grundsätzlich auch eine sog. Sachkundeprüfung abzulegen. Diese ist in drei Teile gegliedert (Fachtheorie und -praxis sowie ein kaufmännisch-rechtlicher Teil). Damit Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten, muss die Prüfung insgesamt mit mindestens ausreichender Leistung bestanden werden. Der Besuch der Meisterschule kann, je nach Antrag, ebenfalls erforderlich sein.
Bei der Ausübungsberechtigung gem. § 7b HwO (Altgesellenregelung) müssen Sie drei grundlegende Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen Gesellenbrief im entsprechenden Handwerk, eine Tätigkeit als Geselle im beantragten Handwerk über mindestens sechs Jahre und eine leitende Funktion über mindestens vier Jahre nachweisen. Die Nachweise erfolgen in der Regel über Arbeitszeugnisse der Arbeitgeber. Im Rahmen der Ausübungsberechtigung müssen Sie keine Vergleichsprüfung ablegen.
Grundsätzlich ist es auch möglich, einen Meister als sog. Betriebsleiter einzustellen. Dieser würde die Qualifikation (z.B. Meisterbrief) in den Betrieb einbringen. Der Betriebsleiter muss fest eingestellt werden und grundsätzlich in Vollzeit beschäftigt werden. Eine freiberufliche oder eine Anstellung als Berater ist nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass im Friseur-Handwerk ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt und der Betriebsleiter entsprechend entlohnt werden muss.
Ich empfehle Ihnen, um sämtliche Informationen detailliert zu erhalten, ein kostenloses Beratungsgespräch in einem STARTERCENTER zu vereinbaren. Die STARTERCENTER bieten grundlegende Informationen zur Selbstständigkeit (u.a. zu rechtlichen Themen, Fördermitteln, Unternehmenskonzept etc.) an. Die STARTERCENTER sind bei den Handwerkskammern, den Industrie- und Handelskammern sowie bei den Wirtschaftsförderungen der Kommunen untergebracht. Das für Sie zuständige STARTERCENTER finden Sie unter www.startercenter.nrw.de.
Quelle: Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer
September 2017
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