Antwort
Wenn Sie sich im Friseur-Handwerk selbständig machen möchten, ist grundsätzlich die abgeschlossene Meisterprüfung erforderlich. Dabei ist nicht entscheidend, ob Sie die Tätigkeit lediglich als Kleingewerbe oder als hauptberufliche Existenz aufbauen möchten. Maßgebend ist immer die Art der Tätigkeit, die auf selbständiger Basis ausgeübt werden soll. Und in Ihrem Fall müssen Sie eine Qualifikation für die Selbständigkeit nachweisen, die über die Ebene der Gesellenprüfung hinausgeht.
Da Sie, wie Sie angeben, nicht über die abgeschlossene Meisterprüfung im Friseur-Handwerk verfügen, schlage ich Ihnen vor, dass Sie sich bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer zu einer sog. Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO informieren. Eine Ausnahmebewilligung stellt eine gleichwertige Qualifikation zur abgeschlossenen Meisterprüfung dar, d.h. dass eine Selbständigkeit mit einer Ausnahmebewilligung für das Friseur-Handwerk möglich ist.
Für die Durchsetzung eines Anspruchs auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung muss ein sog. Ausnahmegrund vorliegen. Der Ausnahmegrund könnte in Ihrem Fall Ihr Lebensalter sein. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der Ausnahmebewilligung die Ablegung einer Sachkundeprüfung von Ihnen verlangt wird. Grundsätzlich sind drei Teile, d.h. Fachtheorie und -praxis sowie ein kaufmännisch-rechtlicher Part zu bearbeiten und zu bestehen. Wenn Sie die Prüfung mit insgesamt mindestens ausreichender Leistung bestehen, wird eine Ausnahmebewilligung erteilt. Mit der erteilten Ausnahmebewilligung ist eine Eintragung in die Handwerksrolle und somit die geplante Selbstständigkeit im Friseur-Handwerk möglich.
Bitte beachten Sie, dass es sich hier um eine sehr verkürzte und allgemeine Darstellung des Verfahrens handelt. Informieren Sie sich insbesondere gut zur Dauer und zu Kosten des Verfahrens.
Quelle: Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer
September 2016
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