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Café und Friseursalon eröffnen?

Frage

Ich möchte mit meiner Partnerin ein Café mit Friseursalon eröffnen. Ich habe eine abgeschlossene Ausbildung zum Friseur und habe danach drei Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Nun plane ich mich selbständig zu machen - reicht das? Ich möchte ein Café eröffnen und in einem weiteren Zimmer einen Friseursalon. Ist diese Gründung zulässig (aufgrund Hygienevorschrift etc.)? Brauche ich für das Café bestimmte Voraussetzungen oder Genehmigungen? Welche Nachweise benötige ich?

Antwort

Eine Existenzgründung im Friseurhandwerk ist in der Regel nur möglich, wenn Sie einen Meister haben. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit eine Ausnahmebewilligung (§8 HwO) oder eine Ausübungsberechtigung (§7 HwO) zu erhalten. Eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7 b HwO erhält, wer
- eine Gesellenprüfung in dem beantragten Handwerk bestanden hat,
- mindestens sechs Jahre in dem Handwerk tätig war,
- mindestens vier Jahre in leitender Stellung in dem Handwerk gearbeitet hat,
- die erforderlichen Kenntnisse in betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Hinsicht hat.

Entsprechend der Handwerksordnung ist die Führung eines meisterpflichtigen Gewerbes auch möglich, wenn ein Betriebsleiter mit Meisterbrief eingestellt ist, der die Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle erfüllt. Ich empfehle Ihnen eine individuelle Beratung bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer vor Ort, um zu prüfen, welche Möglichkeiten der Existenzgründung für Sie bestehen.

Auch bei der Gründung eines Cafés ist einiges zu beachten, da es sich um ein "erlaubnispflichtiges Gewerbe" handelt. Sie benötigen eine Erlaubnis (Konzession), sobald Sie eine Schank- beziehungsweise Speisewirtschaft eröffnen wollen, in der Ihre Gäste direkt vor Ort die zubereiteten Speisen oder Getränke zu sich nehmen.

Wenn Sie als Betreiber mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, benötigen Sie ggf. eine Erstbelehrung zum Infektionsschutzgesetz. Diese Belehrung nehmen u.a. die Gesundheitsämter vor.

Beachten Sie, dass Sie eine Konzession bei dem für den Betriebssitz zuständigen Gewerbeamt beantragen müssen. Erst wenn Ihnen diese Gaststättenerlaubnis erteilt worden ist, dürfen Sie Ihr Gewerbe anmelden. Die Konzession gilt nur für Ihren konkreten Betrieb (Betriebsräume) sowie für Sie als Betreiber persönlich. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auch bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer vor Ort.

Hinweis: Wenn Sie keinen Alkohol ausschenken wollen, müssen Sie auch keine Konzession beantragen.

Ob Sie beide Branchen in einer Gewerbeanmeldung ausüben dürfen, erfragen Sie bitte beim zuständigen Gewerbeamt vor Ort.

Quelle:
Ulrike Klein
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Juni 2013

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