Ausbildung zum Karosseriebauer in Italien: Werkstatt in Deutschland?
Frage
Ich bin deutscher Staatsbürger und führe eine Autoreparaturwerkstatt seit 1992 in Italien. In diesem Land habe ich die dafür nötige Ausbildung und Qualifikation als Karosseriebauer, Mechatroniker, Installateur von Autogasanlagen. Ich bin selbst im Betrieb tätig und kann Lehrlinge ausbilden. Jetzt möchte ich als weiteren Betrieb eine Autoreparaturwerkstatt in Deutschland eröffnen. Wie muss ich vorgehen, welche Papiere gebraucht werden usw.?
Antwort
Ihren Angaben zufolge müsste es Ihnen möglich sein eine Ausnahmebewilligung gem. § 9 der Handwerksordnung bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer zu beantragen.
Hierzu müssen Sie ein Formblatt mit Ihren persönlichen Daten ausfüllen und sich Ihre seit 1992 in Italien ausgeübte Tätigkeit von der in diesem Land (also Italien) zuständigen Stelle bescheinigen lassen. Neben dem Formantrag müssen Sie eine Kopie Ihres Personalausweises/Passes, die vorgenannte Bescheinigung über Art und Dauer der in den Herkunftsländern ausgeübten Berufstätigkeit entsprechend dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C81/8-10 vom 13.07.1974 (EG-Bescheinigung 99/42) und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass die Ausübung des Gewerbes im Herkunftsland nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist, beifügen.
Die Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO i.V.m. § 1 EU/EWR-Handwerk-Verordnung wird Staatsangehörigen eines EU/EWR-Landes erteilt, die in einem anderen EU/EWR-Land die betreffende Tätigkeit ausgeübt haben:
a) mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter (Tätigkeitsende darf nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen)
oder
b) mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung erhalten hat
oder
c) mindestens drei Jahre als Selbstständiger und mindestens fünf Jahre als Unselbstständiger; (Tätigkeitsende darf nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen)
oder
d) mindestens fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, davon mindestens drei Jahre in einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung erhalten hat.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes der Anlage A zur Handwerksordnung umfassen (§ 1 Abs. 2 HwO), für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird.
Sie spüren an diesen Voraussetzungen, dass Sie die Kontaktaufnahme zu Ihrer entsprechenden örtlich zuständigen Handwerkskammer suchen sollten. Diese kann Ihnen das genaue Antragsverfahren, die damit verbundenen Kosten und die zu erbringenden Nachweise detailliert erläutern.
Quelle:
Andre Maaß
Handwerkskammer Düsseldorf
September 2014
Tipps der Redaktion:
Hotline 030-340 60 65 60
Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr