Antwort
Als Privatperson dürfen Sie keinerlei gewerbliche Tätigkeiten ausüben - unabhängig von der Höhe des Zuverdienstes, denn Sie müssen nicht zuletzt das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (unabhängig von der Höhe) versteuern.
D.h. Sie müssen in jedem Fall ein Gewerbe anmelden; entweder im Neben- oder im Haupterwerb. Das hängt in erster Linie davon ab, ob Sie einer sozialversicherungspflichtigen Angestelltentätigkeit nachgehen oder nicht. Wenn Sie in Vollzeit angestellt sind, benötigen Sie in jedem Fall die Genehmigung des Arbeitgebers; wenn Sie in Teilzeit angestellt sind ist die Genehmigung nicht zwingend erforderlich.
Ob Sie dann im Neben- oder Haupterwerb ein Kleingewerbe anmelden - ist noch einmal eine andere Entscheidung. Mehr Informationen zu Kleingewerbe, Kleinunternehmerregelung und einem „normalen“ Unternehmen können Sie nachlesen unter: „Teilzeit- und Kleinstgründungen“.
Zur Anmeldung benötigen Sie zunächst nur Ihren Personalausweis, das Anmeldeformular samt Angabe der geplanten Tätigkeiten (in Ihrem Fall z.B. Herstellung und Vertrieb von Likören online und offline). Da Sie die Getränke nur (online) verkaufen und nicht ausschenken, benötigen Sie keine Schanklizenz.
Aber: Die Herstellung und der Vertrieb von Spirituosen, Liköre sind aromatisierte Spirituosen mit hohem Zuckergehalt, ist durch eine Vielzahl von Gesetzen und Richtlinien geregelt.
Eine Zusatzqualifikation wie z.B. einen Meisterbrief oder ähnliches ist keine Voraussetzung für die Herstellung eigener Liköre. Aber für die Produktion sind Hygienevorschriften einzuhalten. Details über die Erlangung bzw. den Nachweis erfahren Sie bei der lokalen Industrie und Handelskammer (IHK), die regelmäßig entsprechende Weiterbildungen anbieten.
Darüber hinaus sind bei der Herstellung bzw. dem Vertrieb und insbesondere dem Online-Vertrieb eine Reihe weiterer Richtlinien zu beachten.
- Die Vorschriften zur Kennzeichnung und Zusammensetzung von Likören / Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) mit Angabe des Alkoholgehalts, Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums
- Die Preisangabenverordnung (PAngV)
- Vorgaben des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Nach § 9 des Jugendschutzgesetzes ist es untersagt, Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche abzugeben. Der Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels hat dazu einen Ratgeber veröffentlicht in dem alle Regelungen im Überblick zusammengefasst wurden.
Da Sie ja alkoholische Getränke selber herstellen und vertreiben wollen, sollten Sie sich vorher bei dem Hotel und Gaststättenverband erkundigen, inwieweit Auflagen zur Erfüllung der Standards zur Lebensmittelhygiene eingehalten werden müssen. In ihrem Fall gehe ich davon aus, dass sie die Liköre auf keinen Fall in der privaten Küche, sondern nur in gesonderten Räumlichkeiten, zubereiten dürfen. Auskunft dazu kann Ihnen sicherlich auch die örtliche Industrie- und Handelskammer geben.
Wenn Sie in einer Mietimmobilie wohnen, sollten Sie in jedem Fall vorher Ihren Vermieter fragen ob er Ihnen eine gewerbliche oder teil-gewerbliche Nutzung des Mieteigentums genehmigt oder nicht.
Quelle:
Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
Stand:
November 2017
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