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Getränke zu Hause herstellen und verkaufen: Erlaubnisse?

Frage

Ich möchte Getränke herstellen, verkaufen und zustellen. Da es zu Beginn ein kleiner Betrieb wäre, möchte ich die Getränke (bestehend aus Wasser, Obst und/oder Gemüse) in meiner Küche zubereiten. Was benötige ich an Erlaubnissen und Unterlagen bzw. Ausweise etc.?

Antwort

Um in einer eigenen Küche Lebensmittel / Getränke herzustellen, die für den Verkauf bestimmt sind, müssen verschiedene Auflagen erfüllt werden. Hierzu gehört etwa die Anmeldung eines Gewerbes beim Gewerbe- und Ordnungsamt. Beim Gewerbeamt erhalten sie auch weitere Informationen zur Berücksichtigung weiterer Auflagen. Hierzu gehört ein Gesundheitszeugnis. Auch die Küche muss für die Herstellung zugelassen werden (etwa Hygienevorschriften). Ansprechpartner ist hier das örtliche Gesundheitsamt.

Auf der Homepage der Industrie- und Handelskammer finden Sie ausführliche Informationen und u.a. ein Merkblatt unter www.muenchen.ihk.de.

Bitte beachten Sie auch noch Folgendes:
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig, jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung „auf Dauer angelegt“ beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht gefordert. Ein einmaliger Kauf/Verkauf ist im o. a. Sinne demzufolge kein steuer- und anmeldepflichtiges Gewerbe. Die Anmeldung erfolgt beim örtlichen Gewerbeamt.

Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Diese wird anhand des Einzelfalls prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Tätigkeit im Haupterwerb handelt. Gerade wenn andere Tätigkeiten ausgeübt werden, spielt diese Einstufung eine Rolle für die weitere Versicherung. Tritt die selbständige Tätigkeit zeitlich und auch finanziell in den Vordergrund, so ist davon auszugehen, dass hier der Schwerpunkt ihrer Erwerbstätigkeit liegt. Haben Sie weitere allgemeine Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung, so können Sie diese gerne an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit unter der folgenden Rufnummer richten.

Allgemeine Informationen zur Existenzgründung finden Sie auf der Homepage www.existenzgruender.de

Quelle: Ulrike Klein
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
März 2016

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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