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Wohnungen kaufen, renovieren, verkaufen: Genehmigung?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Wir gründen eine GmbH und müssen wissen, ob wir dafür eine Genehmigung benötigen (§ 34c GewO). Unsere Tätigkeit: Kauf der Altbauwohnungen, Renovierung der Wohnungen (nur Innenarbeiten wie Streichen, Bodenbelägewechsel, Tapezieren, Sanierung). Keine Abbruch- und Umbauarbeiten, keine Renovierungen von Gebäude o. Ä. - und dann Verkauf der Wohnungen (keine Maklervermittlung).

Antwort

Die Erlaubnispflicht nach § 34c GewO umfasst das gewerbsmäßige Handeln von Maklern, Bauherren und Baubetreuern. Auf Grundlage Ihres beschriebenen Geschäftsvorhabens fällt u.E. diese Tätigkeit nicht hierunter, sodass es keiner Erlaubnis bedarf. Zum einen werden Sie im eigenen Namen die Wohnungen verkaufen, womit hier weder eine Vermittlung noch ein Nachweis i.S.d. § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO vorliegt. Zum anderen werden Sie zur Vorbereitung oder Durchführung des Baues, worunter grds. auch eine Altbausanierung zu fassen ist (§ 3 Abs. 2 S. 4 MaBV), keine fremden Vermögenswerte verwenden (§ 34c Abs. 1 Nr. 3 lit. a) GewO). Eine Baubetreuung von Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung nach § 34c Abs. 1 Nr. 3 lit. b) GewO ist hier auch nicht zu erkennen.

Dennoch ist zu empfehlen, das jeweilige, konkrete Vorhaben vor diesem Hintergrund nochmals eingehend zu prüfen, um eine etwaige Erlaubnispflicht zu identifizieren und ggf. durch Umplanung zu vermeiden. Sollten weiterhin Unklarheiten bzgl. der Erlaubnispflicht bestehen, ist auch das Kontaktieren der Erlaubnisbehörde, also der für den Unternehmenssitz zuständigen Gewerbebehörde, anzuraten. Dies gilt insb. vor dem Hintergrund, dass eine Betätigung ohne erforderliche Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 lit. h) und i) GewO).

Quelle: Dr. Nikolaus Kastenbauer / Benedikt Glück
Dr. Schauer Steuerberater-Rechtsanwälte PartG
Mitglied der Steuerberaterkammer München und Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Januar 2017

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