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Teilnahme an Food-Projekt: gewerbliche Tätigkeit?

Frage

Ich bin Gastgeberin eines Projekts, das regionale landwirtschaftliche Lebensmittel zu fairen Preisen an Städter verkauft. Bei dem Online-Verkauf/Vorbestellung von Lebensmitteln habe ich eine Umsatzbeteiligung und deswegen ein Kleinunternehmen angemeldet. Die Verteilung der Lebensmittel findet 1x/Woche statt, die Produkte sind aber bereits vorab online komplett bezahlt. Ist die Verteilung trotzdem eine gewerbliche Tätigkeit, wenn vor Ort kein Geld fließt? Wie schaut es bei der Miete von Räumen aus? Muss ich es gewerblich anmieten oder als Privatperson? Wenn z.B. ein Vereinsheim oder Café mir Räume zur Verfügung stellen möchte, müssten diese vorab den Vermieter/Verpächter fragen? Könnten die Verteilungen der vorbestellten Waren theoretisch überall stattfinden - Stichwort Versammlungsfreiheit?

Antwort

Erst einmal möchte ich sagen, dass ich das Konzept für eine tolle Sache halte (unabhängig von betriebswirtschaftlichen Aspekten).

Zu Ihren Fragen:
Die gewerbliche Tätigkeit ist unabhängig vom Zahlungsort. Der Betrieb von Lagerhallen, Versandkaufhäusern, etc. ist beispielsweise auch als gewerbliche Tätigkeit einzustufen. Die Räumlichkeiten sind hier Teil der Leistungserbringung. Ggf. können Sie jedoch einen Teil der Raumkosten steuerlich absetzen, was letztendlich einen Vorteil für Sie bedeutet. Die Anmietung von Räumen ist, wie die Absetzbarkeit, von der Nutzung abhängig. Dieses Thema sollten Sie in jedem Fall auch mit Ihrem Steuerberater besprechen. Wichtiger finde ich hier die Frage der Rentabilität, sofern die Räumlichkeiten nicht stundenweise anmietbar sind. Vielleicht finden Sie ja einen Kooperationspartner (z.B. ein Ladengeschäft, etc.) der für kleines Geld (oder kostenlos wenn dadurch viele Kunden in den Laden kommen) seine Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Im Falle einer lebensmittelfernen Nutzung dieser Räumlichkeiten (z.B. Vereinsheim, Modegeschäft, etc.) sollte mit dem Vermieter und dem Gewerbeamt Rücksprache gehalten werden, denn für den Verkauf/ die Ausgabe von Lebensmitteln bestehen in den meisten Fällen andere Vorschriften als für die Nutzung in der „restlichen Zeit“. Die Versammlungsfreiheit hat hiermit nichts zu tun. Stattdessen müssen Sie den „Anforderungen an die Lebensmittelhygiene in Primärerzeugung, Produktion, Verarbeitung und Vertrieb“ (vgl. http://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/SichereLebensmittel/Hygiene/_Texte/LebensmittelhygieneImHandel.html) gerecht werden.

Quelle: Benedikt Glück
Dr. Schauer Steuerberater-Rechtsanwälte PartG
Mitglied der Steuerberaterkammer München und Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Juni 2017

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