Schufa-Eintrag, Schwerbehinderung: Gewerbeschein beantragen?
Frage
Ich habe eine Eidesstattliche Versicherung geleistet und einen Schufa-Eintrag (ca. 8.000 Euro Schulden), bekomme 370 Euro Rente, bin schwerbehindert (60% GdB), arbeite 6,5 Std., wohne im ambulant betreuten Wohnen und bekomme Grundsicherung. Was muss ich unter diesen Umständen beachten, wenn ich einen Gewerbeschein beantragen und ein Kleinunternehmen mit weniger als 5.000 Euro Jahresgewinn gründen will (Internethandel mit Duftöl, Reinigungsmittel, usw.).?
Antwort
Sie haben sicherlich eine unbefristete Erwerbsminderungsrente. Sollte das Sozialamt die Grundsicherung für dauerhaft Erwerbsgeminderte zahlen, gelten die Regelungen des Sozialgesetzbuch XII.
Der § 82 Abs. 3 regelt, welche Freibeträge beim Einkommen absetzbar sind:
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen.
Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit können Sie demnach die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben sowie die oben genannten 30 von Hundert absetzen, der Rest wird auf die Grundsicherung angerechnet.
Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Sie der Deutschen Rentenversicherung Bund mitteilen. Diese entscheidet dann individuell, inwieweit diese Selbständigkeit die Rentenzahlung beeinflusst. Sie können vorab natürlich im Rentenbescheid nachlesen, inwieweit Einschränkungen beim Hinzuverdienst vorgesehen sind.
Quelle:
Ruth Rathsack
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Februar 2014
Hotline 030-340 60 65 60
Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr