Online-Handel mit Lebensmitteln: bei Lebensmittelüberwachungsbehörde registrieren?
Frage
Ich habe ein paar Fragen zum Thema Einzelhandel (Online-Handel) mit Lebensmitteln. Es handelt sich ausschließlich um fertig verpackte Lebensmittel, die nicht gekühlt gelagert werden müssen (z.B. Nudeln) und die nicht selbst produziert, sondern nur vertrieben werden sollten. Ist man verpflichtet - neben der Firmengründung/Gewerbeanmeldung - auch eine Registrierung bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde vorzunehmen? Gibt es spezielle Auflagen hierzu oder braucht man eine Sondererlaubnis, da es sich ja um Lebensmittel handelt? Welche Anforderungen werden an den Ort gestellt, wo die Ware gelagert wird? Ich überlege auch Kräutertees (verpackt, keine lose Kräuter umpacken, nicht als Heilkräuter) zu vertreiben - müsste ich hierzu noch eine gesonderte Genehmigung besitzen?
Antwort
Für Ihren geplanten Online Einzelhandel mit Lebensmitteln ist eine Registrierung bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde Auflage. Die Registrierung läuft jedoch automatisch im Rahmen der Gewerbeanmeldung, die u.a. an die Lebensmittelüberwachungsbehörde weitergeleitet wird. Auf dem entsprechenden Formular muss die Art des Gewerbes angegeben werden. Bitte vermerken Sie darauf, dass es explizit um den Handel mit verpacken Lebensmitteln geht. Dabei bestehen zwischen „normalen“ Kräutertees (verpackt) und Spaghetti keine Unterschiede hinsichtlich der Auflagen. Die Räumlichkeiten sollten hygienisch einwandfrei sein, d.h. ein sauberer Lagerraum, der ausschließlich dem Zweck der Lebensmittelaufbewahrung dient, ist ausreichend. Für spezielle Fragen können Sie sich auch noch an Ihr zuständiges Landratsamt/Lebensmittelüberwachungsbehörde wenden. Auf Wunsch kommt jemand von der Behörde, um mit Ihnen den Raum im Vorfeld zu inspizieren. Zudem kann während dem Geschäftsbetrieb eine Kontrolle der Räumlichkeiten stattfinden.
Des Weiteren kann ich Ihnen nur empfehlen, Ihr Geschäftsvorhaben auch noch einmal mit einem Berater durchzusprechen/durchzukalkulieren. Ggf. haben Sie auch Anspruch auf Fördermittel. Als erste Anlaufstelle kann Ihnen hier Ihre IHK weiterhelfen.
Quelle: Benedikt Glück
Dr. Schauer Steuerberater-Rechtsanwälte PartG
Mitglied der Steuerberaterkammer München und Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
September 2016
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