Antwort
Grundsätzlich besteht in Deutschland Gewerbefreiheit. Bei einigen gewerblichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige jedoch eine zusätzliche gewerberechtliche Erlaubnis einzuholen. Nähere Informationen zu den Themen Gewerberecht bzw. erlaubnispflichtiges Gewerbe finden Sie auf den Internetseiten der IHK für München und Oberbayern: www.muenchen.ihk.de (www)
www.muenchen.ihk.de (www)
Vor dem Start eines Einzelhandelsgeschäftes sollten Sie sich auch über die besonderen Anforderungen im Bereich Einzelhandel informieren: www.existenzgruender.de.
Den rechtlichen Rahmen für das Import- und Exportgeschäft bilden Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außenwirtschaftsverordnung. Grundsätzlich kann demnach jeder Unternehmer nahezu alle Industrieerzeugnisse weltweit ohne Rücksicht auf Ursprungs-, Einkaufs- und Herkunftsland genehmigungsfrei einführen. Als Nachschlagewerk für Importeure ist die sogenannte Einfuhrliste unentbehrlich: Dort lässt sich nachlesen, welche Produkte problemlos, mit Auflagen oder überhaupt nicht eingeführt werden dürfen. Die zollamtliche Anmeldung der Ware erfolgt mit der Einfuhranmeldung (Quelle: Gründungsbroschüre IHK 2013).
Grundsätzlich empfehle ich Ihnen, auch wenn es sich um Waren aus dem EU-Binnenmarkt handelt, Kontakt mit dem Zoll aufzunehmen. Einerseits um ggf. vorhandene Beschränkungen bzw. Auflagen zu erfahren, andererseits um sich umfassend hinsichtlich der Einfuhr-Umsatzsteuer zu informieren: www.zoll.de (www).
Hinsichtlich dem Verkauf von nicht verpackten Lebensmitteln gelten ähnliche Hygienevorschriften wie im Gaststättenrecht: www.muenchen.ihk.de (www); www.muenchen.ihk.de (www).
Sie können bei der IHK für München und Oberbayern (Informations- und Servicezentrum, Fon: +49 89 5116 1297; Internet: www.muenchen.ihk.de (www)) weitere Informationen in Form von Merkblättern anfordern. Diese Merkblätter beinhalten z.B. Themen wie "Lebensmittelkennzeichnung", "Fragen und Antworten zum Hazard Analysis and Critical Control Point (HACCP)-Konzept" (HACCP regelt z.B. Fragen zur Herstellung, Behandlung und Verarbeitung, Transport, Lagerung und Verkauf von Lebensmitteln und wie Einflüsse auszuschalten sind, die Erkrankungen des Menschen nach Verzehr eines Lebensmittels erwarten lassen), "Liste zulässiger Gesundheitsbezogener Angaben", "Das neue Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuch", "Kennzeichnung von fertig verpackten Lebensmitteln", "Lebensmittelinformationsverordnung", "Herkunftskennzeichnung von Obst und Gemüse" u.v.a.
Sollten Sie ggf. Lebensmittel selbst herstellen und/oder verkaufen möchten, sollten Sie sich zudem an die örtlichen Gesundheitsbehörden, zum Beispiel das Gesundheitsamt, wenden. In der Regel müssen für den Verkauf und die Herstellung von Lebensmitteln nicht nur bestimmte hygienische Richtlinien erfüllt sein, sondern für die Produktion von Lebensmitteln z.B. im häuslichen Bereich müssen Sie zahlreiche Voraussetzungen erfüllen, welche Sie am besten mit der zuständigen Gesundheitsbehörde / Veterinäramt sowie der Baubehörde abklären, ob z. B. die Nutzung ihrer Immobilien für diese Art der gewerblichen Zwecke zulässig ist. Je nach Bebauungsplan kann es da zu Schwierigkeiten kommen. Daher setzen Sie sich zur Beantwortung Ihrer Fragen bitte unmittelbar mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung. Dies wird Ihnen gern weiterhelfen bzw. die zusätzlich anzusprechenden Behörden (z.B. Gewerbeamt) nennen.
Für den laufenden Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes sollten Sie sich darüber hinaus über weitere Verordnungen und Gesetze informieren - z.B. das Ladenschlussgesetz. In Bayern gilt das Ladenschlussgesetz des Bundes, das im Zuge der Föderalismusreform in die Regelzuständigkeit der Länder überführt wurde und bis zum Erlass einer eigenen landesrechtlichen Regelung Bestand hat. Danach müssen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen sowie montags bis samstags von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr geschlossen sein: www.muenchen.ihk.de (www).
Quelle:
Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
Juni 2014
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