Antwort
Die von Ihnen beschriebene Tätigkeit ist dem Bäcker- und Konditoren-Handwerk zuzuordnen. Wenn Sie die angegebene Tätigkeit auf selbständiger Basis anbieten möchten, ist eine Registrierung mit dem Bäcker- und Konditoren-Handwerk bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer erforderlich. Für die Registrierung benötigen Sie eine abgeschlossene Meisterprüfung oder einen äquivalenten Abschluss in dem entsprechenden Handwerk. Sollten Sie, wie Sie angegeben haben, keinen Abschluss vorweisen können, ist die Selbständigkeit als Bäcker bzw. Konditor schwierig.
Folgende Lösungsmöglichkeiten für Ihre Problematik bieten sich dennoch an: Wenn Sie die Qualifikation für das entsprechende Handwerk nicht selbst vorweisen können, ist grundsätzlich die Einstellung eines sog. Betriebsleiters möglich. Dieser würde die notwendige Qualifikation stellen, in Ihrem Unternehmen aktiv mitarbeiten und für den arbeitstechnischen Ablauf im Betrieb zuständig sein. Die genauen Bedingungen wie der Betriebsleiter beschäftigt werden muss (z.B. Voll- oder Teilzeit, Höhe des Gehaltes), regelt jede Handwerkskammer verschieden. Ich empfehle Ihnen, falls Sie diese Option in Betracht ziehen, sich vorab mit der zuständigen Handwerkskammer in Verbindung zu setzen, um die genauen Bedingungen für die Einstellung eines Betriebsleiters zu erfragen.
Eine andere Möglichkeit bietet sich vielleicht über die Beantragung einer sog. Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO an. Die Ausnahmebewilligung hätte, wenn Sie erteilt wird, die gleiche Wirkung wie eine abgeschlossene Meisterprüfung, d.h. eine Registrierung bei der Handwerkskammer ist mit diesem Abschluss möglich. Sie dürften lediglich die Bezeichnung "Meister" bzw. "Meisterbetrieb" nicht führen. In Ihrem Fall schlage ich vor, dass Sie sich nach einer beschränkten Ausnahmebewilligung für das Bäcker- oder Konditoren-Handwerk erkundigen. Eine beschränkte Ausnahmebewilligung würde lediglich einen Teilbereich des Handwerks abdecken, beispielsweise, wenn Sie Ihre Tätigkeit auf z.B. das „Backen von Käsekuchen“ reduzieren. In diesem Fall könnten Sie sich als Bäckerin bzw. Konditorin selbständig machen und dürften ausschließlich Käsekuchen anbieten. Auch hier sind die Verfahrensweisen der einzelnen Handwerkskammer im Detail unterschiedlich. Daher würde ich Sie auch hier bitten, sich vor der Antragsstellung mit der zuständigen Handwerkskammer in Verbindung zu setzen. Bitte beachten Sie, dass für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung das Bestehen einer sog. Sachkundeprüfung notwendig ist. Diese ist grundsätzlich in drei Teile unterteilt (Fach-Theorie und -Praxis sowie ein Test im kaufmännisch-rechtlichen Bereich).
Ein weiterer Hinweis: Sollten Sie älter als 47 Jahre sein, ist die Beantragung einer unbeschränkten und unbefristeten Ausnahmebewilligung grundsätzlich möglich. Auch diese Variante ist vom erfolgreichen Bestehen einer möglichen Sachkundeprüfung abhängig.
Quelle: André-Alexander Maaß
Handwerkskammer Düsseldorf
Februar 2016
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